Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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Ehe sammt ihrer vorgedachten Familie von ihrem Heimathsstaate 
auf Erfordern wieder werden übernommen werden. 
Die beiderseitigen Angehörigen sind jedoch verpflichtet, falls 
dies in ihrer Heimath oder an dem Orte der Eheschließung geseVlich 
vorgeschrieben ist, eine Bescheinigung ihrer zuständigen Landesbehörde 
darüber vorzulegen, daß der Abschließung der Ehe nach dem 
burgerlichen Rechte ihrer Heimath kein bekanntes Hinderniß 
entgegensteht. 
Von der Schweiz ist dabei darauf aufmerksom gemacht worden, daß 
die von einem Schweizer im Anslande in Gemäßheit des dortigen formellen 
und materiellen Rechtes abgeschlossene Ehe in der Schweiz sowohl in 
öffentlicher wie in privatrechtlicher Beziehung als gültig anerkannt werde. 
* 0. 
Die Eheschließung hat der Standesbeamte genau nach dem durch die Aus- 
führungsverordnung des Bundesraths vom 22. Juni 1875 vorgeschriebenen Formulare 
:B vorzunehmen und dabei Alles zu vermeiden, was gegenüber dem § 82 des Reichs- 
gesetzes bei den Betheiligten irrige Auffassungen, insbesondere die Meinung hervor- 
rufen könnte, als seien durch die bürgerliche Eheschließung die kirchlichen Verpflichtungen 
hinsichtlich der Trauung ausgehoben worden. 
Der Standesbeamte hat daher nach Aufnahme des einleitenden Theils der 
im Formulare B vorgezeichneten Verhandlung und nachdem die Verlobten die in 
Gegenwart der Zeugen vom Standesbeamten an sie einzeln und nach einander gerichtete 
Frage: 
ob sie die Ehe mit einander eingehen wollen, 
bejahend beantwortet haben, sich auf den Ausspruch zu beschränken: 
daß er sie nunmehr kraft des Gesetzes für rechtmäßig verbundene Eheleute 
erkläre, 
sodann ohne Weiteres die Beurkundung des vorgenommenen Aktes zum Abschlusse zu 
bringen und den Eheleuten auch ohne deren Verlangen die in § 64 Abs. 2 des 
Reichsgesebes vorgeschriebene Bescheinigung nach dem Formular D der Ausführungs- 
verordnung des Bundesraths unentgeltlich auszustellen. 
g 21. 
Außerhalb des Geschäftslokals des Standesbeamten dürfen Eheschließungen 
nur dann, wenn einer der Verlobten durch Krankheit oder körperliche Gebrechen am
	        
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