Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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Die Aufhebung des Wege= und Pflastergeldes in der Stadt Gera und 
der Verbrauchsabgabe von den daselbst eingebrachten land= und forstwirth= 
schaftlichen Erzeugnissen ist zur Zeit wohl kaum für ausführbar zu erachten, 
weil die Stadtgemeinde bei ihrer jetzigen Finanzlage schwerlich im Stande sein 
würde, den ihr hiernach erwachsenden Einnahmeausfall anderweit zu decken. 
Wir haben Uns nicht entschließen können, die Aufhebung der Vorschule 
am Gymnasium in Gera anzuordnen. Die Vortheile, die diese Vorschule dem 
Gymnasium bringt, sind so erheblich, daß die Maßregel der Aufhebung Uns 
nicht gerechtfertigt erscheint. 
Die vom Landtage beantragte Einziehung einer Amtorichterstelle in 
Schleiz oder Lobenstein hat sich als unansführbar herausgestellt. Bei dem 
Amtsgerichte Schleiz ist versuchsweise eine zur Erledigung gekommene Amts- 
richterstelle ungefähr 11 Jahr umbesetzt geblieben: die Erfahrung hat 
aber gelehrt, daß die Geschäfte von zwei Amtsrichtern nicht rechtzeitig erledigt 
werden können. Ebenso ist in Lobenstein die Einziehung einer Richterstelle ohne 
Gefährdung der ordnungemäßigen Geschäftsführung nicht müglich. Die Ver- 
minderung des Richterpersonals würde den Interessen der Bevölkerung in den 
betreffenden Gerichtobezirken zuwiderlaufen und am wenigsten in der nächsten 
Zeit, in der den Amtsgerichten mit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs neue Aufgaben erwachsen, für rathsam zu erachten sein. 
Schließlich sprechen Wir dem Landtage Unsern Dank aus für die Hin- 
gebung und Gewissenhaftigkeit, mit der er die ihm überwiesenen zahlreichen 
Vorlagen erledigt hat. 
Urkumdlich haben Wir den gegenwärtigen 
Landtagsabschied 
unter Beidruckung Unseres Fürstlichen Insiegelo eigenhändig vollzogen. 
Schloß Eberodorf, am 31. August 1898. 
Im Namen Seiner Durchlaucht des Jürsten: 
(I. S.) Heinrich XXVII., Erbprinz. 
Engelhardt. v. Hinüber. K. Graesel.
	        
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