Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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Dieser Gebührentarif ist nach seiner Abstempelung durch die Polizei= 
behörde im Geschäftslokale des Gesindevermiethers an einer in die Augen fallenden 
Stelle anzubringen. Der Gesindevermiether darf weder die im Tarife bestimmten 
Sätze überschreiten, noch Gebühren erheben, ohne daß die Voraugsetzungen vor- 
handen sind, unter welchen sie nach den Bestimmungen des Tarifs überhaupt 
erhoben werden können. 
Gera, den 11. November 1898. 
Fürstlich Reuß-Pl. Ministerium. 
Engelhardt. c.
	        
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