Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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400 M. — Pf. nach vierjähriger Dienstzeit, 
800 „ — „ nach achtjähriger Dienstzeit, 
1100 „ „ nach zwölfjähriger Dienstzeit, 
1400 „ — „ nach sechzehnjähriger Dienstzeit, 
1800 „ — „ nach zwanzigjähriger Dienstzeit, 
2200 „ „ nach vierundzwanzigjähriger Dienstzeit. 
83. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1899 in Kraft. 
Die zur Ausführung desselben erforderlichen Verfügungen werden von 
dem Ministerium erlassen. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung 
Unseres landeofürstlichen Insiegels. 
Schloß Osterstein, den 22. Dezember 1898. 
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten: 
Heiurich XXVII., Erbprinz. 
Engelhardt. v. Hinüber. K. Graesel. 
(L. S.)
	        
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