Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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Jeder Volksschullehrer erhält aus der Staatskasse bei pflichttreuer 
Führung und befriedigender Leistung an Alterozulagen: 
200 M. — Pf. nach vierjähriger Dienstzeit, 
350 „ — „ nach achtjähriger Dienstzeit, 
500 „ — „ nach zwölfjähriger Dienstzeit, 
650 „ — „ nach sechzehnjähriger Dienstzeit, 
800 „ — „ nach zwanzigjähriger Dienstzeit, 
1000 „ — „ nach vierundzwanzigjähriger Dienstzeit. 
83. 
Der § 3 des Gesetzes vom 23. März 1893 erhält folgende Fassung: 
Die Lehrer, welchen die Leitung von Volksschulen von mindestens 1 Lehrern 
und 4 Klassen übertragen ist, erhalten außer dem gesetzlichen Mindesteinkommen 
und den Alterszulagen 250 M. — Pf. an pensionsberechtigter Besoldung aus 
Gemeindemitteln. 
Diese Besoldung erhöht sich auf 150 M. — Pf. in Schleiz, Lobenstein 
und Hirschberg, sowie in allen denjenigen Orten, in welchen die Anzahl der 
Lehrer die Zahl 8 erreicht. 
Dem Schulvorstande derjenigen Schulgemeinde, in welcher ein Schulleiter 
zur Anstellung gelangt, steht dad Vorschlagsrecht in Bezug auf den zu erwählenden 
Leiter zu. 
* 1. 
An die Stelle des § 5 des Gesetzes vom 23. März 1393 tritt folgende 
Bestimmung: 
Die Stadt Gera erhält zu den Alterszulagen der Volksschullehrer daselbst 
einen jährlichen Beitrag von 10000 M. — Pf. aus der Hauptstaatskasse. 
Sonst findet das gegemwärtige Gesetz keine Anwendung auf die Besoldungs- 
verhältnuisse der Volkoschullehrer in der Stadt Gera. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Jannar 1899 in Kraft. 
Die zur Ausführung des gegemvärtigen Gesetzes erforderlichen Ver- 
fügungen erläßt das Ministerium.
	        
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