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Jeder Volksschullehrer erhält aus der Staatskasse bei pflichttreuer
Führung und befriedigender Leistung an Alterozulagen:
200 M. — Pf. nach vierjähriger Dienstzeit,
350 „ — „ nach achtjähriger Dienstzeit,
500 „ — „ nach zwölfjähriger Dienstzeit,
650 „ — „ nach sechzehnjähriger Dienstzeit,
800 „ — „ nach zwanzigjähriger Dienstzeit,
1000 „ — „ nach vierundzwanzigjähriger Dienstzeit.
83.
Der § 3 des Gesetzes vom 23. März 1893 erhält folgende Fassung:
Die Lehrer, welchen die Leitung von Volksschulen von mindestens 1 Lehrern
und 4 Klassen übertragen ist, erhalten außer dem gesetzlichen Mindesteinkommen
und den Alterszulagen 250 M. — Pf. an pensionsberechtigter Besoldung aus
Gemeindemitteln.
Diese Besoldung erhöht sich auf 150 M. — Pf. in Schleiz, Lobenstein
und Hirschberg, sowie in allen denjenigen Orten, in welchen die Anzahl der
Lehrer die Zahl 8 erreicht.
Dem Schulvorstande derjenigen Schulgemeinde, in welcher ein Schulleiter
zur Anstellung gelangt, steht dad Vorschlagsrecht in Bezug auf den zu erwählenden
Leiter zu.
* 1.
An die Stelle des § 5 des Gesetzes vom 23. März 1393 tritt folgende
Bestimmung:
Die Stadt Gera erhält zu den Alterszulagen der Volksschullehrer daselbst
einen jährlichen Beitrag von 10000 M. — Pf. aus der Hauptstaatskasse.
Sonst findet das gegemwärtige Gesetz keine Anwendung auf die Besoldungs-
verhältnuisse der Volkoschullehrer in der Stadt Gera.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Jannar 1899 in Kraft.
Die zur Ausführung des gegemvärtigen Gesetzes erforderlichen Ver-
fügungen erläßt das Ministerium.