Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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E. Den Geschäftsgang, inglelchen die Kosten, Gebühren und Strafen 
betreffend. 
§ 25. 
Den Standesbeamten wird empfohlen, für ihre tägliche Anwesenheit im 
Geschäftslokale bestimmte Stunden festzuseben und selbige zur Kenntniß der Bezirks- 
angehörigen zu bringen. 
Da nach § 23 und 56 des Reichsgesebes jede Todtgeburt spätestens am nächst- 
folgenden Tage, auch wenn selbiger auf einen Sonn= oder Feiertag fällt, und jeder 
Sterbefall spötestens am nächstfolgenden Wochentage, auch wenn derselbe auf einen Feiertag. 
fällt, dem Standesbeamten anzuzeigen ist, ingleichen andere eilbedürftige Angelegen- 
heiten vorkommen können, so hat der Standesbeamte unbedingt auch an Sonn= und 
Feiertagen eine nach den örtlichen Verhältnissen angemessen zu bestimmende Geschäfts- 
stunde abzuhalten, welche jedoch nicht in die ortslbliche Zeit des Gottesdienstes ver- 
legt werden darf. 
8 26. 
Wenn das Geschäftslokal eines Standesbeamten nicht in dem auf dem Stempel 
benannten Bezirksorte sich befindet, so ist bei Ausfertigung standesamtlicher Urkunden 
und Bescheinigungen vor dem Datum der Ort des. Geschäftssiges anzugeben, in der 
Unterschrift aber der Bezirksort beizufügen („der Standeobeamte des Bezirks N.“). 
Bei Einträgen in die Standesregister hat dieser Zusatz nicht stattzufinden. 
8 217. 
Die Stellvertreter der Standesbeamten haben ihre Unterschrift stets mit einem 
ihre Eigenschast bezeichnenden Zusahe zu begleiten („N. N., Stellvertreter“). 
Es ist unzulässig, daß Standesbeamte Beurkundungen des Personenstandes 
aufnehmen, welche sie selbst, ihre Ehefrauen, ihre Eltern oder ihre Kinder betressen; 
in diesen Fällen sind vielmehr die Beurkundungen durch den Stellvertreter des 
Staudesbeamten vorzunehmen. 
6 28. 
Die Standesregister und die Formulare zu Registerauszügen werden den 
Standesbeamten auf Kosten des Staats geliefert werden; die sonstigen Formulare 
sind von ihnen selbst für Rechnung der zum Bezirke gehörigen Gemeinden zu beschaffen. 
Ebenso fallen alle übrigen sachlichen Kosten den betheiligten Gemeinden zur Last. 
Hinsichtlich des Anspruchs auf Entschädigung der persönlichen Mühewaltung 
haben die zu Standesbeamten oder deren Stellvertretern bestellten Gemeindebeamten,
	        
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