Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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17, Für jeden an derselben Platte besesigten Zahn 4 bis 10 M. 
Für Blockzähne mehr um je v2 bis 5 M. 
181 Für Klammern oder Einlagen aus Edelmetall zur Veiestigma oder 
Verstärkung einer Kautschukplatte 5 bis 10 M. 
19, Für Anfertigung einer Zahnersatzplatte ane Edelmetall wird außer 
dem Metallwerth berechnet 20 bis 30 M. 
20 Für jeden an einer solchen Platte(Ziffer vr16% beestinten gobn 10 bis 15 M. 
21) Für Ansetzen eines Stiftzahns 6 bis 15 M. 
22) Für Federn nebst Federträgern aus Gold an einem 
ganzen Gebiß .15 bid 30 M. 
Der Preis für die Anfertigung von Obruratoren, von Schienenwerbänden 
bei Kieferbrüchen, von Apparaten zum Zweck der Rechtstellung schief stehender 
Zähne, vder anderen gahntechnischen Apparaten, sowie für Kronen= oder Brücken- 
arbeiten bleibt der freien Vereinbarung überlassen. 
Gera, den 23. Jannar 1899. 
Fürstlich Reuß-Pl. Ministerium. 
Engelhardt.
	        
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