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87.
Mehrere Gesellschafter oder Prokuristen einer und derselben Firma oder
bei Aktiengesellschaften und Genossenschaften mehrere Vorstandomitglieder oder
mehrere Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung dürfen nicht
gleichzeitig Mitglieder der Handelskammer sein. Werden sie gleichzeitig gewählt,
so gilt nur die Wahl desjenigen, welcher die meisten Stimmen erhalten hat;
bei Stimmengleichheit entscheidet das Loo. Im Falle nicht gleichzeitiger Wahl
sind Stimmen, welche ohne Berücksichtigung der Vorschrift des ersten Satzes
abgegeben werden, ungültig.
§ 8.
Personen, gegen welche auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt
worden ist, sind während der Dauer der Entziehung dieser Rechte, Personen,
über deren Vermöügen der Konkurs eröffnet worden ist, bis nach Abschluß dieses
Verfahrens, und Personen, welche ihre Zahlungen eingestellt haben, während
der Dauer der Zahlungseinstellung weder wahlberechtigt noch wählbar.
An die Stelle der Dauer der Zahlunggeinstellung tritt in dem letzt-
erwähnten Fall vom 1. Jannar 1900 an die Dauer der Eintragung in dem
nach § 90 Abs. 2 der Konkursordnung in der Fassung des Gesetzes vom
17. Mai 1898 (Reichogesetzblatt S. 230) von dem Konkursgericht zu führenden
Verzeichniß.
5 9.
Die Handelskammer beschließt über den zur Erfüllung ihrer gesetzlichen
Aufgabe erforderlichen Kostenaufwand und ordnet ihr Kassen= und Rechnungs-
wesen selbständig.
Sie nimmt die von ihr für erforderlich erachteten Arbeitskräfte an, setzt
die Vergütungen für dieselben fest und beschafft die nöthigen Räumlichkeiten.
10.
Die Mitglieder versehen ihre Geschäfte unentgeltlich. Nur die durch Er-
ledigung einzelner Aufträge erwachsenen baaren Auslagen werden ihnen erstattet.
Die Handelskammer kann beschließen, ihren Mitgliedern eine den baaren
Auslagen für die Theilnahme an den Sitzungen entsprechende Entschädigung
zu gewähren.