Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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8 4. 
Das Wahlrecht wird persyünlich ausgelübt. Eine Vertretung findet statt: 
. für Personen weiblichen Geschlechts sowic für Personen, welche 
unter Vormundschaft stehen, durch einen im Handelsregister ein- 
getragenen Prokuristen oder durch einen besonders bestellten Be- 
vollmächtigten; 
für eine Aktiengesellschaft durch ein im Handelsregister eingetragenes 
Vorstandsmitglied; 
für eine Genossenschaft durch ein im Genossenschaftsregister ein- 
getragenes Vorstandsmitglied; 
. für eine offene Handelgdgesellschaft, eine Kommanditgcsellschaft oder 
eine Kommanditgesellschaft auf Aktien durch einen im Handels- 
register eingetragenen persönlich haftenden Gesellschafter; 
. für Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Sinne des Reichs- 
gesetzes vom 20. April 1892 (Neichsgesetzblatt S. 477) durch 
einen Geschäftsführer. 
Der Wahlberechtigte kann die Vertretung in allen Fällen auch einem im 
Handelsregister eingetragenen Prokuristen oder einem besonders bestellten Bevoll- 
mächtigten übertragen. 
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8 5. 
Wer nach den Bestimmungen der §§ 3 und 4 mehrfach stimmberechtigt 
ist, darf gleichwohl nur eine Stimme abgeben. 
86. 
Zu Mitgliedern der Handelskammer wählbar sind männliche Personen, 
welche die Reichsangehörigkeit besitzen, das fünfund zwanzigste Lebensjahr zurück- 
gelegt haben und nach den Bestimmungen der §§ 3 und 4 entweder 
1. zur selbständigen Ansübung des Wahlrechts berechtigt oder 
2. im Handelsregister eingetragene Prokuristen im Betriebe eines 
Wahlberechtigten sind, oder 
3. früher zur selbständigen Ausiülbung des Wahlrechts berochtigt 
waren, aber ihre das Wahlrecht begründende Thätigkeit oder 
Stellung aufgegeben haben.
	        
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