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5 3.
Treten an einem Orte ansteckende Krankheiten, wie Scharlach, Masern,
Diphtheritis, Croup, Keuchhusten, Flecktyphus, rosenartige Eutzündungen in größerer
Verbreitung auf, so wird die Impfung ausgesetzt.
Aus einem Hause, in welchem Fälle der genannten Krankheiten zur Impfzeit
vorgekommen sind, dürfen Kinder zum öffentlichen Termin nicht gebracht werden; auch
haben sich Erwachsene aus solchen Häusern vom Impftermine fern zu halten.
Impfung und Nachschau an Kindern aus solchen Häusern müssen getrennt von
den Ubrigen Impflingen vorgenommen werden.
Ebenso ist zu verfahren, wenn in einem Hause die natürlichen Pocken auf-
getreten sind.
8g 4.
Bereits bei der Bekanntmachung des Impftermins ist dafür Sorge zu tragen,
daß die Angehörigen der Impflinge nach Maßgabe der Anlage sub O gedruckle
Verhaltungsvorschriften für die öffentlichen Impfungen und über die Behandlung
der Impflinge während der Entwickelung der Impfblattern erhalten.
Zu dem Behufe haben die Impfärzte die erforderliche Anzahl dieser — von
der Fürstlichen Ministerial-Kanzlei unentgeltlich zu beziehenden — Verhaltungs-
vorschriften den betressenden Gemeindevorständen zur Zustellung an die Angehörigen
der Impfpflichtigen rechtzeitig zu übermitteln.
8 6.
Für die öffentliche Impfung sind helle, heizbare, genügend große, gehörig
gereinigte und gelüftete Räume bereit zu stellen, welche womöglich auch eine Trennung
des Warteraumes vom Operationszimmer gestatten.
Bei kühler Witterung sind die Räume zu heizen.
5 6.
Eine Ueberfällung der Impfräume, namentlich des Operationszimmers ist zu
vermeiden. Die Zahl der gleichzeitig vorzuladenden Impflinge hat sich nach der
Größe der Impfräume zu richten.
§ 7.
Es ist thunlichst zu vermeiden, daß die Impfung mit der Nachschau bereits
früher geimpfter zusammenfällt, ebenso auch, daß Erstimpflinge und Wiederimpflinge
(Revaceinanden, Schulkinder) gleichzeitig im Impflokale anwesend sind.