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3. Ueber die unter den Zissern 1 und 2 festgesehte Douer dürfen Gehnlsen und
Lehrlinge beschäftigt werden:
a) an denjenigen Tagen, an welchen zur Befriedigung eines bei Festen
oder sonstigen besonderen Gelegenheiten hervortretenden Bedürfnisses
die untere Verwaltungsbehörde Ueberarbeit für zulässig erklärt hat;
außerdem an jährlich zwanzig der Bestimmung des Arbeitgebers über-
lassenen Tagen. Hierbei kommt jeder Tag in Anrechnung, an dem
auch nur ein Gehülfe oder Lehrling Über die unter den Ziffern 1
und 2 festgesetzte Dauer beschäftigt worden ist.
Auch an solchen Tagen, mit Ausnahme des Tages vor dem
Weihnachts-, Oster= und Pfingstfest, muß zwischen den Arbeitsschichten
den Gehülfen eine ununterbrochene Ruhe von mindestens acht Stunden,
den Lehrlingen eine solche von mindestens zehn Stunden im ersten
Lehrjahre, mindestens neun Stunden im zweiten Lehrjahre gewährt
werden.
Die untere Verwaltungsbehörde darf die Ueberarbeit (a) für
höchstens zwanzig Tage im Jahre gestatten.
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4. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß an einer in die Augen fallenden
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Stelle der Betriebsstätte ausgehängt ist:
a) eine mit dem polizeilichen Stempel versehene Kalendertafel, auf der
jeder Tag, an dem Ueberarbeit auf Grund der Bestimmung unter
Ziffer 3b slattgesunden hat, noch am Tage der Ueberarbeit mittelst
Durchlochung oder Durchstreichung mit Tinte kenntlich zu machen ist;
b) eine Tafel, welche in deutlicher Schrift den Wortlaut dieser Be-
stimmungen (I bis V) wiedergiebt.
An Sonn= und Festtagen darf die Beschäftigung von Gehnlfen und Lehr.
lingen auf Grund des § 105ec der Gewerbeordnung und der in den
58 105e und 105f a. a. O. vorgesehenen Ausnahmebewilligungen nur insoweit
erfolgen, als dies mit den Bestimmungen unter den Ziffern 1 bis 3
vereinbar ist.
In Betrieben, in denen den Gehülfen und Lehrlingen für den Sonntag
eine mindestens vierundzwanzigstündige, spätestens am Sonnabend Abend um
zehn Uhr beginnende Ruhezeit gewährt wird, dürfen die an den zwei vor-
hergehenden Werktagen endigenden Schichten um je zwei Stunden über die
unter den Ziffern 1 und 2 bestimmte Dauer hinaus verlängert werden.
Jedoch muß auch dann zwischen je zwei Arbeitsschichten den Gehülfen eine