Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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Wird noch vor erfolgter Einlösung des Pfandes oder Auszahlung des 
dem Darlehnsnehmer zukommenden Ueberschusses vom Erlöse bei der Leihanstalt 
der Verlust eines genau zu bezeichnenden Pfandschein angezeigt, so wird dies. 
auf Verlangen gegen eine Gebühr von 1 Mark und vorherige Erlegung der 
entstehenden Kosten angemerkt, in der Geraer Zeitung bekannt gemacht und in 
dieser Bekanntmachung der Inhaber des Scheins aufgefordert, sich bei der Leih- 
anstalt zu melden. 
Erfolgt eine solche Meldung vor Ablauf der im § 24 bestimmten sechs- 
monatigen Frist, so sind die Parteien mangels einer gütlichen Einigung auf den 
Rechtsweg zu verweisen, das Pfand oder der dem Darlehnosnehmer vom Erlöse 
zukommende Ueberschuß aber ist bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechts- 
streits zurückzuhalten. 
Erfolgt eine Meldung in der angegebenen Zeit nicht und macht der An- 
zeigende sein Recht an dem Pfandschein und seinen Verlust glaubhaft, so wird ihm 
das Pfand oder der Ueberschuß in derselben Weise ausgehändigt, wie wenn er 
den Pfandschein vorgelegt hätte. Ueber seinen Anspruch entscheidet mit Ausschluß 
des Rechtowegs die Deputation. 
Durch die vorstehenden Bestimmungen wird die Versteigerung oder sonst 
zulässige Verwerthung des Pfandes nicht aufgehalten. 
8 27. 
Von Einhaltung der im vorigen Paragraph bestimmten Fristen kann 
abgesehen werden, wenn der Anzeigende eine nach dem Ermessen der Deputation 
hinreichende Sicherheit bestellt. 
§ 28. 
Die §§ 26 und 27 finden entsprechende Amvendung, wenn der Leihanstalt 
angezeigt wird, daß eine Sache dem Besitzer abhanden gekommen ist und diese 
Sache bei der Leihanstalt schon verpfändet ist oder binnen 3 Monaten nach er- 
statteter Anzeige verpfändet wird. 
Ist jedoch die Anzeige schon vor der Verpfändung erstattet, so hat der 
Anzeiger Anspruch auf unentgeltliche Heransgabe der Sache oder auf den vollen 
Erlös, wenn er in dem gegen den Pfandscheininhaber anzustrengenden Prozesse 
obsiegt oder, falls dieser sich nicht gemeldet hat, sein Recht an dem Pfand- 
gegenstande und seinen Verlust glaubhaft macht. 
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