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da Grund= und Hypothekenbuch eingetragen worden ist, ebensowenig angefochten wer-
den, als eine inmittelst vorgenommene und eingetragene Verpfändung;
2) Derjenige, zu dessen Gunsten eine Beschränkung des Besitzers eines Grundstücks
in der Verfügung über dasselbe besteht, muß eine vom Lezteren vorgenommene Veräu-
ßerung oder Verpfändunz des Grundstücks dem in Folge davon in das Grund= und
Hypothekenbuch eingetragenen neuen Besiter oder Glänbiger gegenüber, welcher sein
Recht im guten Glauben erworben hat, als gülucg gegen sich anerkennen, wenn die Dis-
vositionsbeschränkung nicht in das Grund= und Hypothekenbuch eingetragen war;
3) dagegen kann aus einem gegen den vorigen Besiper begründeten Rechtslitel
eine Hypothek gegen den neuen Besiger, sobald dieser in das Grund= und Hypotheken-
luch eingetragen ist, nicht mehr erlangt werden.
4) Die Einrede, daß eine in das Grund= und Hypothekenbuch eingetragene For-
detung durch Zahlung oder auf andere Welse erloschen sel, oder Einwendungen gegen
die Richtigkeit der Forderung kann der hypothekarische Schuldner wider den Dritten,
welcher die Forderung im guten Glauben envorben hat und als Inhaber derselben in
das Grund= und Hypothekenbuch eingetragen ist, nicht gebrauchen, wenn die Forderung
nicht im Grund= und Hypothekenbuche gelöscht, oder eine den Einwendungen gegen die
Nichtigkeit entsprechende Abänderung darin bewirkt worden ist;
5) auf gleiche Weise muß der Cessionär bei unterbliebener Eintraguag der Cession
in das Grund und Hypothekenbuch (F. 85) einem Dritten, welcher die nämliche hypo-
tbekarische Forderung späterhin von dem eingetragenen Gläubiger im guten Glauben er-
worben hat und als deren Inhaber in das Grund= und Hypothekenbuch eingetragen ist,
weichen und dessen Recht gegen ssch gelten lassen;
6) eine zur Ungebühr geschehene Löschung einer bypothekarischen Forderung im
Grund= und Hypothekenbuche behält gleichwohl Gülligkeit in Ansehung Derer, welche,
nachdem die Löschung geschehen war, im guten Glauben das Eigenthum an dem Grund-
stücke durch Einagung ihrer Erwerbung und ihres Besiputels oder eine bypothekarische
Forderung durch Eintragung als Gläubiger oder als Cessonarien erlangt haben.
Sicherstellung durch Protestation.
8. 22.
Zu Abwendung solcher Nachtheile kann der Betheiligte, wenn wegen eines noch zu
beseiligenden Mangels die Eintragung des erworbenen Rechts oder beziehentlich die
Löschung oder Abänderung, auf welche er Anspruch hat, nicht sogleich erfolhgen kann, sich
der Protestation bedienen, die aber nur dann Wirkung gegen Dritte äußert, wenn sie
selbst in kas Grund= und Hypothekenbuch eingetragen ist.