Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

455 
Sind aber dergleichen Briese nach demjenigen Vereinsgebiete bestimmt, welchem die 
Marken oder die gestempelten Couverts angehören, so zieht die empfangende Postanstalt 
von dem Adressaten nur das, nach Abzug den Werthes der Marken oder des Couverts 
verbleibende Porko ein, oder vergütet auf sonstige Weise dem Adressaten den Werth der 
unrichtig verwendeten Marken. 
8. 28. 
Briefe welche an Postanstalten eouvertirt sind. 
Wenn zwei oder mehre Briese oder Kreuzbandsendungen unter Couvert an Post- 
anstalten zur Distribmion oder Weiterbesörderung geschickt werden, so sind solche Briefe 
nicht zurückzusenden, sondern, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die ganze Sendung 
frankirt gewesen oder nicht, einzeln mit dem vollen Brief-Porto zu belcgen, soweit sic 
nicht bereils mit Marken oder Converks vorschriftsmäßig frankirt #ind. Für die von den 
Mdressaten nicht angenommenen Briefe u. s. w. hat der Aufgeber dat angesetzte Vorto 
zu entrichten. 
g. 29. 
Einziehung der Bestellgebühr vom Absender. 
Von den Adressaten nicht berichtigte Besiellgebühr darf an den Aufgeber der Post- 
sendung nicht zurückgerechnet werden. 
Nach erfolgter Verständigung zwischen den betheiligten Postverwallungen soll jedoch 
gestattet sein, für Briefe von Privaten au Behörden die Bestellgebühr vom Aufgeber ein- 
zukeben und als Weiter-Franko an die bezugsberechtigte Vostanstalt zu vergüten. 
5S. 30. 
Gebührenfreie Anrechnung von Postgefällen. 
Für die Anrechnung von Poslgesällen irgend welcher Art, welche von dem Absender 
nicht voraus entrichtet worden sind, darf der Ansaß und die Einziehung einer Mocura- 
Gebühr auch in dem Falle nicht erfolgen, wenn vorschriftsmäßig die betreffenden Gefülle 
bei der Auflieferung der Sendung zur Post hällen vorausbezahlt werden msssen. 
S. 31. 
Lagergeld. 
Die Postverwaltungen derjenigen Vereinsbezirke, in denen gesehlich die Erhebung 
von Lagergeld für solche Fahrpestgegenstände vorgeschrieben ist, welche längere Zeit bei 
der Postanstalt aufbewahrt werden müssen, dürfen für unbestellbare, nach dem Abgangs- 
orte zurückzusendende Fahrpostsendungen dieses Lagergeld nicht in Anrechnung bringen. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.