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8. 33.
Auch wird die Elnwilligung Dessen, welchem ein auf Privatrechtstitel beruhendes
Mecht des Nießbrauchs an einem fremden Grundstuüͤcke zusteht, zu Bestellung einer Hy-
pothek nicht erfordert, die ohne seine Einwilligung bestellte Hypothek erstreckt sich jedoch,
so lange das Nießbrauchsrecht dauert, dessen Eintragung in das Grund= und Hypothe-
kenbuch vorausgesetzt (5. 13 Nr. 7), nicht auf die Früchte des Grundsiücks.
Entstehung der Hypotheken.
8. 34.
Zu Entstehung jeder Hypothek wird erfordert:
I. ein Rechtotitel zu deren Erwerbung, welcher entweder
1) in einer Bestimmung des Gesetzes selbst, oder
2) in dem erklärten Privalwillen liegen kann, und
II. die Eintragung der Forderung in das Grund= und Hypothekenbuch (C. 3).
Gesehliche Rechtstitel zur Erwerbung von Hppotheken.
8. 35.
Zur Erwerbung einer Hypothek sind kraft des Gesehes selbst, und ohne daß es
dazu elner Willenserklärung des Schuldners bedarf, berechtigt:
I. die Ehefrauen und deren Erben. Sie haben das Recht, sich Hppothek
an den unbeweglichen Gütern des Ehemannes, wegen des demselben von der Ehefrau
bei Eingehung der Ehe oder während der Ehe ein= und zugebrachten beweglichen Ver-
Mmögens, welches jedoch hierbei in bestimmter Summe anzugeben ist, bestellen zu lassen.
Für die Frau selbst können dlesen Pfandrechtstitel geltend machen:
#u. die Aeltern, und wenn diese nicht mehr vorhanden lind, die Großältern der
Ehefrau,
b. ihr Ehemann,
. sogar wider den Willen der Ehefran
an. ihre Kinder, und nach dem Tode derselben deren Abkömmlinge,
bb. die Heimathsgemeinde der Ehefrau,
wenn sie zu bescheinigen vermögen, dah durch sichtliche Abnahme des Vermögens des
Ehemannes die ihm obliegende Unterhaltung seiner Familie gefährdet wird.
Welchen Einfluß die Eintragung des Vermögens der Ehefrau in das Grund= und
Hypothekenbuch auf den Beweis des Einbringens habe, ist nach den Umständen zu be-
urtheilen, unter denen sie geschehen ist.
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