Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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8. 46. 
Aus einem Vertrage oder letzten Willen kann der Gläubiger außer den in 8. 40 
erwäbuten Fällen die Eintragung einer Forderung in das Grund= und Hypothekenbuch 
nur bann erlangen, wenn derselbe ausdrücklich enthält, daß wegen der Forderung eine 
Hppothek an einem bestimmten Grundstücke bestellt (die Forderung auf eln bestimmtes 
Grundstück eingetragen) werden soll; dieses gilt unbeschadet dessen, was wegen elnes bei 
der Veräußerung des Grundstücks vorbehaltenen oder durch lehtwillige Verfügung be- 
schiedenen Auszugs in §. 42 bestimmt ist. 
K. 47. 
Ist eine an sich richtige Forderung einmal in das Grund-- und Hppothekenbuch 
elngetragen, so kann die Eintragung und die dadurch für den Gläubiger crlangte Hy- 
pothek von andern Gläubigern oder von einem nachherigen dritten Besiper des Grund- 
stücks aus dem Grunde, weil hypothekarische Sicherheit wegen einer Forderung nicht ge- 
lobt oder lehtwillig angeordnet gewesen sei, in kelnem Falle angesochten werden. 
Spezialität der Hypotbek. 
8. 48. 
Die Eintragung einer Forderung in das Grund= und Hypothekenbuch kann nur 
auf besilmmte Immobilien geschehen. 
8. 49. 
Auch können nur Forderungen, welche der Summe nach bestimmt sind, in das 
Grund= und Hypothekenbuch eingetragen werden (m. s. jedoch §. 223). 
Daher muß, wenn die Größe eines durch Hypothek sicher zu siellenden Anspruchs 
unbestimmt ist, Behufs der Eintragung in das Grund= und Hypothekenbuch ein Betrag 
bestimmt werden, nach dessen Höhe das Grundstück hasten soll. 
8. 50. 
Jedoch ist zu Eintragung ded Auszugs- (8. 42) und uͤberhaupt der Rentenforder- 
ungen in das Grund= und Hypothekenbuch weder eine Bestimmung derselben in Kapital 
noch, insofern sie W4 "n baarem Gelde bestehen, eine Veranschlagung zu Gelde er- 
sorderlich. (m. f. 8 
Unter Renten a in dlesem Geseh solche Geld= und Naturalforderungen be- 
griffen, welche nicht in einem ein für allemal zu entrichtenden Betrage oder Zinsbezü- 
gen eines solchen, sondern in zu gewissen Zeiten wiederkehrenden Relchulssen und Leist- 
ungen bestehen.
	        
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