103
8. 46.
Aus einem Vertrage oder letzten Willen kann der Gläubiger außer den in 8. 40
erwäbuten Fällen die Eintragung einer Forderung in das Grund= und Hypothekenbuch
nur bann erlangen, wenn derselbe ausdrücklich enthält, daß wegen der Forderung eine
Hppothek an einem bestimmten Grundstücke bestellt (die Forderung auf eln bestimmtes
Grundstück eingetragen) werden soll; dieses gilt unbeschadet dessen, was wegen elnes bei
der Veräußerung des Grundstücks vorbehaltenen oder durch lehtwillige Verfügung be-
schiedenen Auszugs in §. 42 bestimmt ist.
K. 47.
Ist eine an sich richtige Forderung einmal in das Grund-- und Hppothekenbuch
elngetragen, so kann die Eintragung und die dadurch für den Gläubiger crlangte Hy-
pothek von andern Gläubigern oder von einem nachherigen dritten Besiper des Grund-
stücks aus dem Grunde, weil hypothekarische Sicherheit wegen einer Forderung nicht ge-
lobt oder lehtwillig angeordnet gewesen sei, in kelnem Falle angesochten werden.
Spezialität der Hypotbek.
8. 48.
Die Eintragung einer Forderung in das Grund= und Hypothekenbuch kann nur
auf besilmmte Immobilien geschehen.
8. 49.
Auch können nur Forderungen, welche der Summe nach bestimmt sind, in das
Grund= und Hypothekenbuch eingetragen werden (m. s. jedoch §. 223).
Daher muß, wenn die Größe eines durch Hypothek sicher zu siellenden Anspruchs
unbestimmt ist, Behufs der Eintragung in das Grund= und Hypothekenbuch ein Betrag
bestimmt werden, nach dessen Höhe das Grundstück hasten soll.
8. 50.
Jedoch ist zu Eintragung ded Auszugs- (8. 42) und uͤberhaupt der Rentenforder-
ungen in das Grund= und Hypothekenbuch weder eine Bestimmung derselben in Kapital
noch, insofern sie W4 "n baarem Gelde bestehen, eine Veranschlagung zu Gelde er-
sorderlich. (m. f. 8
Unter Renten a in dlesem Geseh solche Geld= und Naturalforderungen be-
griffen, welche nicht in einem ein für allemal zu entrichtenden Betrage oder Zinsbezü-
gen eines solchen, sondern in zu gewissen Zeiten wiederkehrenden Relchulssen und Leist-
ungen bestehen.