Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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aber mit Wiederherstellung der Sache in der vorigen oder einer andern Gestalt von 
selbst wieder auf, namentlich tritt nach dem Wiederaufbau abgebranuter Gebäude, auf 
welche Forderungen im Grund= und Hypothekenbuche eingetragen sind, das neue Ge- 
bäude an die Stelle des früheren mit der Hypothek behaftet gewesenen Gebäudes. 
8. 104. 
Die bloße Umwandlung eines Grundstücks bringt an den darauf haftenden Hypo- 
theken keine Veränderung hervor. 
3) durch die Zwangsversteigerung, 
8. 105. 
Wird ein Grundstück im Konkurse oder außerhalb des Konkurses Schulden halber 
nothwendigerwelse gerichllich versteigert, so erlöschen mit dem Zeitpunkte der Adjudikation 
die darauf haftenden Hypotheken, die Forderungen werden zahlbar, und das Grundsüück 
teht srei von jeder andern Hypothek, als der wegen der gesiundeten Erstehungsgelder 
vorbehaltenen (s. 17) auf den Ersteher über. 
8. 106. 
Die Hypothek wegen sogenannter eiserner Kapitalien erlöscht nicht durch die ge- 
richtliche Zwangsverstelgerung eines Grundstücks, auf welchem solche Kapitalien unauf- 
kündbar haften, sondern der Ersteher hat dergleichen eiserne Kapitalien mit dem Grund- 
stücke als Beschwerung desselben zu übernehmen. 
MRückständige Zinsen solcher Kapitalien aus der Zeit vor seluer Erwerbung hat der 
Ersteher nicht zu gewähren. 
8. 107. 
Das dingliche Necht Dessen, welcher einen Auszug (5. 42) oder eine Rente (F. 50) 
aus dem Grundstücke zu sordern hat, erlöscht ebenjalls nicht durch die gerichtliche Iwangs- 
versieigerung des mit dem Auszuge oder der Reute belasteten Grundstücks, der Ersteher 
hat aber Rückstände aus der Zeit vor seiner Erwerbung nicht zu gewähren. 
8. 108. 
Sind jedoch Gläubiger vorhanden, deren Hypothek der des eisernen Kapitals 
(5. 106) oder des Auszugs oder der Rente (5. 107) im Alter vorgeht, so find diese 
alteren Gläubiger zu verlangen berechtigt, daß die gerichtliche Zwangeoverneigerung auf 
eine Weise bewerkstelligt werde, daß sie nicht Gefahr laufen, an ihren Jorderungen Ein- 
buße zu erleiden. . 
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