120
1) diejenigen Bestimmungen des §. 118, nach denen der Besitzer des verhasteten
Grundstücks sordern kann, daß der von ihm befrledigte Inhaber einer eingetra-
henen Forderung ihm diese cedire;
2) die Bestimmungen des §&. 119;
3) diejenigen Bestimmungen des §. 120, vermöge deren in den dort erwähnten Fäl-
leu (einer Vereinigung des Gläubigers und des Schuldners in Einer Person)
der Besiger oder Erwerber eines Grundsüücks darauf eingetragene Forderungen
weiter cediren kann.
7) Durch Ungültigerklärung.
8. 133.
Wenn der Besißer eines Grundstuͤcks, auf welchem eine veraltete Hypothek haftet,
glaubt, daß solche durch Tilgung der Schuld erloschen sei, dies aber nachzuweisen (F. 144 ff.)
nicht vermag, so ist er, ediktale Vorladung Derjenigen, welche ein Recht auf die Hypo-
tbekenforderung zu haben vermeinen, zu brantragen berechtigt, jedoch nur unter folgen-
den Voraussepungen:
1) er muß eidlich versichern, daß er, angewandter Sorgfalt ungeachtet, den recht-
mäßigen Eigenthümer der Hypothekforderung nicht habe ausfindig machen können;
2) es muß eine Zeitfrist von 31 Jahren 6 Wochen und 3 Tagen abgelaufen sein,
für deren Verechnung Folgendes gilt:
a. Entweder stand für die Tilgung der Forderung nach den darüber vorliegen-
den Verbriefungen ein gewisser Zahlungstermin, dessen Eintritt unabhängig von einsei-
tiger Parteiwillkühr war, fest oder nicht. Im ersteren Falle ist die Grist von dem Jahl=
ungstermine an, im zweiten Falle von Zeit des neuesten auf die Forderung sich bezie-
benden Eintrags im Grund= und Hupothekenbuch an dann zu rechnen, wenn der An-
nagsieller beschwört,
daß er eine Quiktung oder Bescheinigung, aus welcher eine nach Ablauf des
Zahlungstermins oder nach der Zeit dee neuesten Eintrags erfelgte Verzinsung
der Forderung erhelle, weder selbst habe, noch boolicher Weise aus seinen Hän-
den habe kommen lassen, auch nicht wisse, wo dergleichen sonst anzutreffen sei.
Sind aber
b. derartige Quittungen oder Bescheinigungen vorhanden, so ist von dem Datum
der letztern derselben an die Frist zu rechnen. Der Antragsteller hat in diesem Falle
nicht allein die Quittungen oder Bescheinigungen dem Nichter vorzulegen, sondern auch
in gleicher Weise, wie unter a. zu beeidigen,
daß weitere derartige Quittungen oder Bescheinigungen nicht vorhanden seien.