Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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zu leisien, daher die ersorderlichrn Eintraͤge und Löschungen im Grund- und Hypothe- 
kenbuche sobald als möglich und nach Ordnung der Anmeldung, ohne Begünstlgung des 
Einen vor dem Andem, vorzunehmen. Daher sind mehrere gleichzeitig angemeldete 
Forderungen als gleichberechtigte einzutragen. (Vergl. §. 185). 
8. 136. 
Jedoch kaun, wenn eine früher nachgesuchte Einzeichnung (Eintragung oder Lösch- 
ung) wegen eines noch zu beseitigenden Mangels nicht sogleich erfolgen kann, einc in 
Bezug auf das nämliche Grundstück oder auf die nämliche hppothekarische Forderung 
späler nachgesuchte Einzeichnung, welcher sonst ein Hinderniß nicht entgegensteht, hierdurch 
nicht aufgchalten werden, insofern nicht ehwa der bei jener früher nachpesuchten Eintrag- 
ung oder Löschung Betheiligte sich durch eine zulässige Protestation (6. 22) vorge- 
sehen hat. 
8. 137. 
Vor jedem Eintrage in das Grund= und Hypothekenbuch und vor jeder Löschung 
in demselben haben die Grund= und Hyppothekenbehörden die Gültigkeit und Richtigkeit 
des angegebenen Rechtslitels zur Eintragung oder Löschung und des Anbringers Legi- 
timalion zur Sache und beziehendlich zur Verhandlung C. 146) nach dem, was darüber 
beigebracht worden (K. 144), sorgfältig zu prüfen und, wenn sich hierbel Anstände oder 
Mängel ergeben, derenhalber die Eintragung oder Löschung nicht geschehen kann, den 
Anbringer dessen unter deren Angabe zu bescheiden, ihm auch, insofern die Mängel ge- 
hoben werden können, die Herzuschaffung des Ermangeluden aufzugeben. 
8. 138. 
In Jillen, we die Vormerkung einer Forderung im Grund= und Hypothekenbuche 
G. 52) erfolgen kann und erfolgt ist, hat nicht nur der Beützer des Grundstücks, son- 
dern auch jeder nachfolgende hopothekarische Gläubiger das Recht, zu verlangen, daß 
Demijenigen, welcher die Vormerkung veranlaßt hat, die Verichtigung des zur förmlichen 
Eintragung noch Mangelnden binnen einer von der Grund= und Hypothekenbehörde zu 
besiimmenden angemessenen Frist unter der Verwarnung ausgegeben werde, daß außer- 
dem die Vormerkung wieder werde gelöscht werden. 
Eine Verlängerung der bestimmten Erist ist nur bei nachgewiesenen erheblichen Ver- 
hinderungsursachen zulässig. 
Verankwortlichkeit der Grund= und Hypotheken behörden. 
§S. 139. 
Die Grund= und Hypothekenbehörden sind für Ersüllung dieser Obliegenheit (68.132, 
18°
	        
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