Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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als schriftlich angebracht werden. Mündliche Anbringen sind sogleich zu Prolokoll zu 
nehmen und es ist hierin die Tagesstunde, wo sie erfolgten, zu bemerken. 
Lehteres muß auch bel Eingang schristlicher Gesuche beobachtet werden. 
8. 144. 
Mit dem Gesuche um eine Eintragung in das Grund= und Hypothekenbuch oder 
um eine Löschung in demselben ist die Angabe und Nachweisung des Rechtstitels und 
die Legitimation des Anbringers, soweit cs nach Beschaffenheit des Anbringens erfer- 
derlich, zu verbinden. 
8. 145. 
Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche der Grund= und Hypothekenbehörde bei Ein- 
tragungen in das Grund= und Hypothekenbuch oder bei Löschung im Grund= und Hy- 
pothekenbuche zur Unterlage dienen sollen, müssen die Eigenschaft öffentlicher, der eidli- 
chen Ablehnung nicht ausgesetzter Urkunden haben, daher, wenn sie von Privatpersonen 
ausgestellt sind, entweder vor Gericht, oder vor Notar und Zeugen anerkannt sein. 
S. 146. 
Dieses gilt insonderheit auch von Vollmachten zu Handlungen oder Erklärungen, 
wodurch dem Vollmachtgeber eine Verbindlichkeit auferlegt, oder ein Recht desselben auf- 
gegeben, oder beschränkt, oder auf einen Andern übertragen werden soll. 
8. 147. 
Kommt es hingegen blos darauf an, daß für Denjenigen, in dessen Namen ein An- 
derer auftritt, ein Recht erworben oder erhalten werden soll, so reicht hierzu jede Form 
der Auftraggebung und selbst ein blos vermutheter Austrag bin. 
Außer denjenigen Personen, welche überhaupt den Rechten nach in vermuthetem Auf- 
trage für Andere vor Gericht handeln können, kommt in den hierher gehörigen Fällen 
immatrikulirten Sachwaltern eine Vermuthung erhaltenen Auftrags ebenfalls dergestalt zu 
statten, daß die Beibringung besonderer Vollmacht von ihnen nicht zu verlangen ist. 
8. 148. 
Wegen eignen Interesses sind die Eintragung einer Forderung in das Grund= und 
Hypothekeubuch im Namen eines Andern und für denselben ohne dazu erhaltenen Auf- 
trag zu verlangen berechtigt: 
4) die Gläubiger eines Schuldners, dem eine mit Rechtstitel zu Erlangung einer 
Sypothek versehene Forderung zusteht, wenn sie aus Unterlassung der Eintragung dieser 
Forderung in das Grund= und Hypothekenbuch Verlust an ihren eignen Forderungen zu
	        
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