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Eintragung geeigneten Rechts angebracht werden (F. 22), sowie bei Vormerkungsgesuchen
. 52) bedarf es neben der Bescheinigung des zu sichernden Rechtd nicht zugleich auch
ded besondern Nachwelses einer drohenden Gefahr, damit ihre Elntragung in das Grun-
und Hppothekenbuch geschehen könne.
Wenn hingegen
2) Protestationen gegen Veräußerung oder Verpfändung eines Grundüüücks oder ei-
ner im Grund= und Hypothekenbuche eingetragenen Forderung (§F. 88 ff.) blos zur Si-
cherung eines künftigen Hülfsgegenstands wegen einer mit Rechtstitel zur Eintragung in
das Grund= und Hypothekenbuch uscht versehenen Forderung, oder von Erbschaftsgläubi-
gern zu Sicherung eines Absonderungsrechts angebracht werden, so können sie nur dann
beachtet und in das Grund= und Hypothekenbuch eingetragen werden, wenn nicht nur
die Existenz der Forderung selbst, sondern auch eine nach den Vermögensumständen oder
sonstigen Verhältmissen des Schuldners vorhandene Gefahr des Verlustes derselben einiger
Maahen bescheinigt wird.
C. 151.
Vormerkungen solcher Protestationen oder Vormerkungsgesuche, welche die Grund-
und Hypothekenbehörde nicht für geeignet zur Eintragung in das Grund- und Hypothe-
kenbuch erkenut, sfinden im Grund= und Hypothekenbuche nicht Statt. Nur bei Appellationen
gegen die abfällige Entschließung der Grund= und Hppothekenbehörde auf eine Protesta-
tion oder ein Vormerkungsgesuch, sei es nun, daß die Appellation nach Eröfsnung der
abfälligen Entschliehung eingewendet, oder daß sie gleich eventmell mit dem Anbringen
verbunden worden, ist die Grund= und Hypothekenbehörde verpflichtet, das Vorhandensein
der Appellation, falls solche nicht für unzulässig zu achten ist, durch eine Bemerkung im
Grund= und Hypothekenbuche kund zu machen.
8. 152.
a. Dergleichen Protestationen und Vormerkungsgesuche (P. 150 unter 1 und 2) sind
lediglich bei der Grund- und Hypothekenbehörde des Grundstücks anzubringen, auf wel-
ches sie sich beziehen.
b. Diese hat über die Statthaftigkeit derartiger Anträge auch dann, wenn mit ihm
eine Eventnalberufung auf den Fall abfälliger Entscheidung verbunden war, erstinstanz-
liche Entschließung zu fassen, und diese bei 10 Thalern Strafe binnen 14, vom Tage
des Eingangs an zu rechnenden Tagen sowohl dem Impetranten, als den passiv Bethei-
ligten zu eröffnen.
c) Gegen solche Entschließungen der Unterbehörden findet blos das Rechtsmittel der
Berufung aun das Appellationsgericht stalt, welches bei Verlust binnen der Zehntagsfrist