Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

127 
Eintragung geeigneten Rechts angebracht werden (F. 22), sowie bei Vormerkungsgesuchen 
. 52) bedarf es neben der Bescheinigung des zu sichernden Rechtd nicht zugleich auch 
ded besondern Nachwelses einer drohenden Gefahr, damit ihre Elntragung in das Grun- 
und Hppothekenbuch geschehen könne. 
Wenn hingegen 
2) Protestationen gegen Veräußerung oder Verpfändung eines Grundüüücks oder ei- 
ner im Grund= und Hypothekenbuche eingetragenen Forderung (§F. 88 ff.) blos zur Si- 
cherung eines künftigen Hülfsgegenstands wegen einer mit Rechtstitel zur Eintragung in 
das Grund= und Hypothekenbuch uscht versehenen Forderung, oder von Erbschaftsgläubi- 
gern zu Sicherung eines Absonderungsrechts angebracht werden, so können sie nur dann 
beachtet und in das Grund= und Hypothekenbuch eingetragen werden, wenn nicht nur 
die Existenz der Forderung selbst, sondern auch eine nach den Vermögensumständen oder 
sonstigen Verhältmissen des Schuldners vorhandene Gefahr des Verlustes derselben einiger 
Maahen bescheinigt wird. 
C. 151. 
Vormerkungen solcher Protestationen oder Vormerkungsgesuche, welche die Grund- 
und Hypothekenbehörde nicht für geeignet zur Eintragung in das Grund- und Hypothe- 
kenbuch erkenut, sfinden im Grund= und Hypothekenbuche nicht Statt. Nur bei Appellationen 
gegen die abfällige Entschließung der Grund= und Hppothekenbehörde auf eine Protesta- 
tion oder ein Vormerkungsgesuch, sei es nun, daß die Appellation nach Eröfsnung der 
abfälligen Entschliehung eingewendet, oder daß sie gleich eventmell mit dem Anbringen 
verbunden worden, ist die Grund= und Hypothekenbehörde verpflichtet, das Vorhandensein 
der Appellation, falls solche nicht für unzulässig zu achten ist, durch eine Bemerkung im 
Grund= und Hypothekenbuche kund zu machen. 
8. 152. 
a. Dergleichen Protestationen und Vormerkungsgesuche (P. 150 unter 1 und 2) sind 
lediglich bei der Grund- und Hypothekenbehörde des Grundstücks anzubringen, auf wel- 
ches sie sich beziehen. 
b. Diese hat über die Statthaftigkeit derartiger Anträge auch dann, wenn mit ihm 
eine Eventnalberufung auf den Fall abfälliger Entscheidung verbunden war, erstinstanz- 
liche Entschließung zu fassen, und diese bei 10 Thalern Strafe binnen 14, vom Tage 
des Eingangs an zu rechnenden Tagen sowohl dem Impetranten, als den passiv Bethei- 
ligten zu eröffnen. 
c) Gegen solche Entschließungen der Unterbehörden findet blos das Rechtsmittel der 
Berufung aun das Appellationsgericht stalt, welches bei Verlust binnen der Zehntagsfrist
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.