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sondere Nummer und sein besonderes Follum im Grund- und Hypolhelenbuche. Ausge-
nommen hiervon sind Staatsgüter, Gürer der Kirchen, Pfarrelen, Schulen, Hospitäler,
Watsenhäuser und Gotteskasten und solche Gemelndegrundslücke, welche der gesammten
Onsgemeinde, nicht bloß einer Mehrzahl bevorrechteter Glieder derselben zugehhren; diese
tiusgesammt bekommen nur dann ein Folium im Grund= und Hypothekenbuche, wenn
Hypotheken oder anderc, nach §§. 12, 13 in das Grund= und Hypothekenbuch einzutra-
gende dingliche Rechte daran bestehen, oder sobald dergleichen daran bestellt werden.
8. 156.
Dem Besitzer mehrerer einzelnen (walzenden) Grundstücke, welche er zusammen un-
ter einem und demlelben Rechtstltel erworben hat und unter der Gerichtsbarkeit einer-
umd derselben Grund= und Hypothekenbehörde besitzt und auf deren kelnem besondere, die
übrigen nicht affizironde Schulden haften, ist jedoch gestattet, dieselben, auch ohne die ei-
nen zu Zubehörungen der andern zu machen (F. 61), zusammen auf ein Folium im
Grund= und Hypothekenbuche bringen zu lassen.
Dliese Vereluigung mehrerer walzenden Grundstücke auf einem Follum besteht dann
so lange und insoweit, als nicht einzelne darunter befindliche ohne die übrigen veräußert
oder verpfändet werden.
8. 157.
Grundstücke, die zu einem andern Grundstücke gehören, oder Bestandthelle eines
Grundstückskörpers (geschlossenen Guts) sind, werden, sie mögen unker der nämllchen
oder unter anderer Gerichtsbarkeit gelegen sein, auf dem Folinm des Hauptguts als Zu-
behörungen nach den Flurbuchsnummern ausfgeführt.
g. 158.
Liegen dergleichen Pertinenzstücke unter Gerichtsbarkeit eines andern Gerichts oder
in der Flur eines andern Orts, so sind sie zwar in dem Grund= und Hypothenbuche
dieses audern Gerichls oder beziehendlich in dem Grund= und Hypothekenbuche des an-
dern Orts C. 154) unter eigener Nummer auf besonderem Felium einzurragen, dabei
ist jedoch ihre Pertinenzeigenschaft zu bemerken, derenthalben sie nicht abgesondert ver-
äußert, noch mit Schulden belastet werden können.
S. 159.
So lange dieses Zubebörigkeitsverhältnih besieht, findet wegen eines solchen Grund-
stücks kein weilerer Eintrag in das Grund= und Hypochekenbuch des andern Gerichts
oder beziehendlich des andern Orts, wo es gelegen, statt, ausgeuommen, daß bei Perii-
nenzsiücken unter Gerichtsbarkeit eines andern Gerichts die Grund= und Hypothekenbe--
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