Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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ereröt haben, wieder veräußern, so bedarf es zur Elutragung des neuen Erwerbers als 
Besipers in das Grund= und Hypothekenbuch keiner vorherigen besondern Eimtragung 
der Erben als Besiyrr. 
8. 177. 
Es sind jedoch, wenn in dem in 8. 175 bemerkten Falle die Eintragung des neuen 
Besipers oder der mehreren neuen Beüher in das Grund= und Hppothekenbuch binnen 
Jahrcsfrist nach Eintritt des Erbfalls nicht nachgesucht worden ist, die Erben sodann 
hierzu, und zwar, da nöthig, unter Anwendung von Geldstrafen von Einem bis Hundert 
Thalern anzuhalten. 
Das Närliche findet in andern Erbfällen statt, wenn die Eintragung der Erben 
als Besiper des ererbten Grundsiücks in das Grund= und Hypothekenbuch binnen Jah- 
ressri nach Eintritt des Erbfalls nicht nachgesucht worden ist. 
8. 178. 
Wenn ein Grundstück durch einen Vertrag unter Lebenden veräußert wird, so liegt 
belden kontrahirenden Theilen ob, dafür zu sorgen, daß vor Ablauf einer von Zeit des 
Vertragsabschlusseg an zu rechnenden zweimonatlichen Frist die über den Veräußerungs= 
verirag aufgenommene Urkunde bei der Grund= und Hypothekenbehörde eingereicht und 
die Eintragung des neuen Besitzers und Besihtitels in das Grund= und Hypothekenbuch 
nachgesucht werde; die Unterlassung zleht für jeden der beiden kontrahirenden Theile eine 
Geldstrase im Betrage von Einem bis Hundert Thalern nach sich. Wäre in elnem Falle 
die Zeit des Vertragsabschlusses nicht mit Gewißheit auszumitteln, so ist die Zeit der 
geschehenen Uebergabe des Grundstücks oder der Besitzergreisung von Seiten des Erwer- 
rers dafür anzunehmen und darnach jene zweimonatliche Frist zu berechnen, 
Inhalt der dritten Rubril. 
S. 179. 
In die dritte Rubrik werden alle auf das Grundstück zu versichernde Forderungen 
mit Einschluß der Auszugs= und Rentenrechte (. 50) eingetragen. 
8. 180. 
Jeder Eintrag einer Forderung soll enthalten: 
den Beirag oder Gegenstand der Forderung, 
Vor= und Zunamen, auch, soweit es zur Unterscheidung von andern gleichna- 
migen Personen nöthig, Stand, Gewerbe und Wohnort des Gläubigers, 
den Rechtstitel nach S. 34 unter 1, 
den Zinssuß, wenn die Hypothek auch wegen versprochener Zinsen bestehen soll.
	        
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