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Soll sich die Hypolhek auf Kosten als Nebenforderung mit erstrecken, so muß auch
dleses im Eintrage der Forderung enthalten sein G. 69).
8. 181.
Bei Naluralrenten und Naturalauszügen sind die einzelnen darunter begriffenen
Lelstungen und Abentrichtungen im Eintroge der Forderung nicht speziell auszudrücken,
sondern es genügt eine allgemelne Bezeichnung.
8. 182.
eine und dieselbe Forderung auf verschiedene, mit eignem Folium versehene
Grundstücke im Grund= und Hypothekenbuche desselben oder eines andern Gerichts ein-
getragen, so ist auf dem Folium eines jeden dieser Grundstücke an der Seite des Ein-
trags zu bemerken, auf welchen andern Grundstücken die Forderung außerdem noch haftet.
8. 183.
Hat bei einer in das Grund= und Hypotbekenbuch elnzutragenden Forderung der
Schuldner sich das Recht vorbehalten, eine andere Forderung mit gleichem Range auf
das Grundstück eintragen zu lassen, so muß dieses im Eintrage jener Forderung imit
ausgedrückt werden.
8. 184.
a. Alle Forderungen, sie mögen förmlich eingetragen oder nur einstweilen vorgemerkt
werden G. 52), werden nach der Zeilfolge G. 135) eingeschrieben und mit sortlaufenden
Zahlen bezeichnet, doch werden blos vorgemerkte Forderungen durch den Beisah: „Vorge-
merkl“, von den förmlich eingetragenen unterschieden.
b. Werden späterhin Forderungen gelöscht, so bewirkt solches in der Reihenfolge die-
ser Zahlen keine Veränderung; von solchen gelöschten Forderungen werden aber in Aus-
züge, die aus dem Grund= und Hypothekenbuche ertheilt werden, nur die Nummern,
unter denen sie eingetragen gewesen, mit dem Beisatze: „ist gelöscht,“ aufgenommen.
c. Erst wenn alle auf ein Grundstück eingetragene Forderungen gelöscht sind, wird
für die nach der Zeit zur Eintragung gelangenden neuen Forderungen eine neue Zahlen-
reihe angefangen.
KS. 185.
Wenn mehrere gleichzeitig zur Eintragung gelangende Forderungen gleichen Rang
neben einander haben sollen, so ist dieses im Eintage einer jeden dleser Forderungen.
auszudrücken.