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F. 221.
Dem Eintrage des Besttzers (§. 219) ist Tag, Monat und Jahr der geschehenen
Erwerbung des Grundstäcks voranzusehen.
8g. 222.
Dispositionsbeschränkungen der in 8. 13 unter 7 bemerkten Art hat die Grund- und
Hypothelenbehoͤrde ebenfalls Amtshalber zu berücksichtigen und einzutragen,
a. wenn sie aus Verträgen, die von der Grund= und Hypothekenbehörde bestäligt
find, oder aus lehtwilligen Verordnungen, die sich bei ihren Akten befinden, herrühren,
und wenn zugleich die ihnen entsprechenden Rechte Anderer vermöge einer deshalb be-
stellten Hypothek oder auch ohne diese nach den zeitherigen Gesetzen als dingliche Rechte
zu betrachten waren, oder
b. wenn die Dispositionsbeschränkungen auf einem gerichtlichen Veräußerungsverbote
beruhen.
Außerdem sind aber auch
c. Protestationen gegen Veräußerungen und Verpfändungen, welche in den Kauf-,
Handels= und Konsensbüchern oder in besondern Protestatlonsakten zur Berücksichtigung
vorgemerkt worden sind, Amtshalber einzutragen.
Die bei Dismembrationen von Grundstücken den Besitzern des Hauptguts zugestan-
denen oder vorbehaltenen Vorkaufsrechte sind, wenn nicht zugleich eine Hypothek dafür
bestellt worden ist, nicht von Amtewegen, sondern nur auf Antrag der Vorkaufsberech=
tigten zu berücksichtigen und in das Grund= und Hopothekenbuch einzutragen.
3. In Betreff der dritten Rubrik.
S. 223.
Alle ausdrücklichen Hypotheken, alle in den Kauf= und Konsens= oder Gerichtshan-
delsbüchern und Protokollen vorgemerkten stillschweigenden Hypotheken und alle Hülfs-
pfandrechte, die sich bei Anlegung des Grund= und Hypothekenbuchs noch ungelöscht in
den Konsens= oder sonstigen Gerichtsbüchern und Protokollen vorfinden, desgleichen alle
aus gerichtlich beställgten Veräußerungsverträgen oder leten Willen herrührenden, noch
nicht erloschenen Auszugs- und Renteberechtigungen hat die Grund= und Hypothekenbe-
hörde bei Anlegung des Grund= und Hypothekenbuchs Amtöhalber zu berücksichtigen und
in lehteres einzutragen.
Findet sie unter den, die Gegenstände der Eintragung bildenden Forderungen solche,
die der Summe nach nicht bestimmt sind (S. 49), so hat sie dieselben in dieser Geslalt
einzuzeichnen, und es bedarf daher der vorherlgen Auswersung einco bestimmten Be-
trags derselben nicht.