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8. 224.
Alle nach §. 223 bel Anlegung des Grund= und Hypothekenbuchs als bestehend
vorgesundenen Rechte sind nach einander in derselben Ordnung in das Grund= und
Hopotbekenbuch einzutragen, wie sie durch Konfirmation und Konsens zur Hypotheken-
bestellung, durch Annotation der stillschweigenden oder vorbehaltenen Hypotheken im Kauf-,
Gerichtehandels= oder Konsensbuche, durch wirkliche Hülfsvollftreckung oder durch des
Schuldners gerichtliche Erklärung, die Hülfe für vollstreckt anzunehmen, durch Bestätig-
ung des Veräußerungsvertrags oder durch lehten Willen, worin ein Auszug vorbehal-
rwu oder auferlegt worden, zur Entstehung oder zur Kenntnißnahme der Grund= und
Hrpothekenbehöre gekommen sind.
Es bleibt jedoch, ohne Rücksicht auf die hiernach zu beobachtende Reihefolge, den
vor dem Eintrin der Geseheskraft der §§. 93 und 94 schon erworbenen Rechten der
vorgedachten Art der Vorzug, welcher ihnen nach dem bisherigen Rechte unter einander
zukommt, vorbehalten, — unbeschadet jedoch der im §.248 ff. enthaltenen Bestimmungen.
§. 225.
Jedem solchen Eintrage ist Tag, Monat] und Jobr, wenn das eingetragene Recht
nach Inhalt des Konsensbuchs oder der sonstigen Gerichtsbücher oder Protokolle zur Ent-
siehung gekommen oder annotirt worden ist, voranzusehen.
8. 226.
Alles, was nach vorstehenden Bestimmungen den Inhalt des anzulegenden Foliums
eines Grundstücks bilden muß, hat die Grund= und Hypothekehörde nach den Abtheilun-
gen des Grund= und Hypothekenbuchs und dem Formulare desselben (§. 154) entsprechend
zu ordnen und zusammenzustellen, und solchergestalt das Folium zu entwerfen.
Vorlegung des Entwurfs an die Grundstücksbesißzer.
§ 227.
Jü das Folium eines Grundsiücks in allen drei Rubriken vollständig entworfen,
so hat die Grund= und Hypothekenbehörde diesen Entwurf dem Besiper (8§. 219, 220)
zum Anerkenntnisse vorzulegen.
8. 226.
Zu diesem Behufe erläßt die Grund= und Hypothekenbehoͤrde an den Besiper eine
schriftliche Aufforderung, binnen einer achtwöchentlichen Frist den für ihn zur Einsicht be-
reit liegenden Entwurf des Foliums seines Grundstücks entweder anzuerkennen, oder seine
etwaigen Erinnerungen und Einwendungen dagegen vorzubringen, unter der Verwamung,
daß außerdem der Eniwurf für anerkannt und der Besitzer seiner Einwendungen für ver-