Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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Gerichtsbücher und Gerichtsakten bei jedem Gerichte, um künstiger Nachricht willen, auf- 
zubewahren. 
Auch sind bis zu völliger Zustandebringung des Grund= und Sypothekenbuchs die 
Gerichtshandels-, Hypotheken-, Qulttungs-, Kassations= und Protestationsprotokolle und 
diejenigen Akten, welche deren Stelle verkreten, sorlzuführen (C. 214). 
Verfahren gegen säumige Behörden. 
. 239. 
Untergerichte, welche sich bei Aulegung der Grund= und Hypothekenbücher säumig 
erweisen, haben zu gewarten, daß dieselbe durch eine von dem Appellationsgericht dazu 
abzuordnende andere Person auf ihre Kosten bewerkstelligt werde. 
Kosten der Aulegung der Grund= und Hypothekenbücher. 
8. 240. 
dũr die erste Anlegung des Grund- und Hypothelenbuchs und die dazu ersorderli- 
chen Arbelten der Grund= und Hypothekenbehörden sind den bekheiligten Grundslücksbe- 
sitzern, hppothekarischen Gläubigern oder sonstigen Realberechtigten keine Kosten anzusinnen. 
Vielmehr ist alles dahin Gehörige gebührenfrei zu expediren. 
Die nöthigen Verläge find von der Hypolhekenbehörde aus der Gerichtskasse zu be- 
sireiten. 
. 211. 
Es werden jedoch nicht allein das mit den nöthigen Abtheilungslinien zu bedruckende 
Papier, welches zur erstmaligen Anlegung der Grund= und Hypothekenbücher erforderlich 
ist, sondern auch die Auszüge der Flurbücher und die Uebersichtskarten, welche nach F. 15 
den Grund= und Hypothekenbüchern beiliegen sollen, den Grund= und Hypothekenbehörden 
durch das Appellationsgericht unentgeltlich zugetheilt werden. 
Die daraus entstehenden Aufwände werden von der Staatskasse übernommen. 
Endlich erfolgt die Aufnahme der nach §. 232 von den Grund= und Hypotheken= 
behörden zu erlassenden Bekanntmachungen in das Amts= und Verordnungsblatt unent- 
geltlich. 
8. 242. 
Die Gebührenfrelheit der Verhandlungen wegen Anlegung der Grund= und Hypo- 
thekenbücher (&. 240) erstreckt sich nicht auf Handlungen, welche zwar bei Gelegenheit der 
Anlegung der Grund= und Hypothekenbücher vorkommen, aber nicht mit derselben un- 
mittelbar zusammenhängen und durch sie alleln veranlaßt werden, sondern auch ohne sel-
	        
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