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Gerichtsbücher und Gerichtsakten bei jedem Gerichte, um künstiger Nachricht willen, auf-
zubewahren.
Auch sind bis zu völliger Zustandebringung des Grund= und Sypothekenbuchs die
Gerichtshandels-, Hypotheken-, Qulttungs-, Kassations= und Protestationsprotokolle und
diejenigen Akten, welche deren Stelle verkreten, sorlzuführen (C. 214).
Verfahren gegen säumige Behörden.
. 239.
Untergerichte, welche sich bei Aulegung der Grund= und Hypothekenbücher säumig
erweisen, haben zu gewarten, daß dieselbe durch eine von dem Appellationsgericht dazu
abzuordnende andere Person auf ihre Kosten bewerkstelligt werde.
Kosten der Aulegung der Grund= und Hypothekenbücher.
8. 240.
dũr die erste Anlegung des Grund- und Hypothelenbuchs und die dazu ersorderli-
chen Arbelten der Grund= und Hypothekenbehörden sind den bekheiligten Grundslücksbe-
sitzern, hppothekarischen Gläubigern oder sonstigen Realberechtigten keine Kosten anzusinnen.
Vielmehr ist alles dahin Gehörige gebührenfrei zu expediren.
Die nöthigen Verläge find von der Hypolhekenbehörde aus der Gerichtskasse zu be-
sireiten.
. 211.
Es werden jedoch nicht allein das mit den nöthigen Abtheilungslinien zu bedruckende
Papier, welches zur erstmaligen Anlegung der Grund= und Hypothekenbücher erforderlich
ist, sondern auch die Auszüge der Flurbücher und die Uebersichtskarten, welche nach F. 15
den Grund= und Hypothekenbüchern beiliegen sollen, den Grund= und Hypothekenbehörden
durch das Appellationsgericht unentgeltlich zugetheilt werden.
Die daraus entstehenden Aufwände werden von der Staatskasse übernommen.
Endlich erfolgt die Aufnahme der nach §. 232 von den Grund= und Hypotheken=
behörden zu erlassenden Bekanntmachungen in das Amts= und Verordnungsblatt unent-
geltlich.
8. 242.
Die Gebührenfrelheit der Verhandlungen wegen Anlegung der Grund= und Hypo-
thekenbücher (&. 240) erstreckt sich nicht auf Handlungen, welche zwar bei Gelegenheit der
Anlegung der Grund= und Hypothekenbücher vorkommen, aber nicht mit derselben un-
mittelbar zusammenhängen und durch sie alleln veranlaßt werden, sondern auch ohne sel-