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etwa gänzlich wirkungslons. Das Recht, welches sie erzeugen, ist nur noch kein ding-
liches, sondern nur ein persönliches (us ad rem): den dinglichen Charakter
erhalten sie erst durch ihre Eintragung ins Grund= und Hypothekenbuch. Erst dadurch
werden sie wirkliche jura in re.
8. 2.
Zu 88. 2 und 26 des Ges.
Durch dlese §8, ist die zeitherige Rechtsnorm, welche die erwerbende Versährung
anch als Erwerbsart des Grundeigenthums zuließ, keineswege völlig aufgehoben. Viel-
mehr bildet die Verjährung — nach den im F. 1 entwickelten Grundsäpen — auch fer-
nerhin einen Rechtstitel, auf. Grund dessen Eintragung des Eigenthums an Grund-
stücken in das Grund= und Hopothekenbuch begehrt werden kann: derselbe hat aber kei-
ne Wirkung gegen den schon eingetragenen Besiher.
8. 3.
Zu 8. 6 des Ges.
a. Die Worte „mit allen — Erfordernissen“ weisen darauf hin, daß vor der Ein-
tragung des neuen Besipers dieselbe caussac cognilio flattzufinden hat, welche der Rich-
ter bisher vor der Bestätigung der Veräußerungsverträge vorzunehmen hatte (C. 137 f.
des Gesetzes und §. 44 dieser Verordnung).
b. Jede erfolgte Eintragung eines neuen Besitzers ist dem Fürülichen Katasterbu-
reau binnen 8 Tagen mitzutheilen und in dieser Beziehung Alles Dasjenige genau zu
beobachten, was die Verordnung vom 13. November 1853 vorschreibt.
8. 4.
Zu §. 12 Nr. 3 des Ges.
Verlangt der Besiper die Eintragung einer mit dem Grundstücke verbundenen nuß-
baren Realgerechtigkeit auf dem Folium des letztern, und es ist der Grund= und Hype-
tbekenbehörde die Existenz derselben nicht schon anderswoher bekannt, so hat sic von dem
Besiger einen Nachweis der behaupteten Realgerechtigkeit zu ersordern. Besteht solchen-
falls die Realgerechtigkeit in einer dem Geschäftobereich der Verwaltungsbehörden unter-
fallenden Gewerbsberechtigung, so hat die Grund= und Hypothekenbebörde
a. falls sie zugleich selbst die Verwaltungsbehörde wirc, die erforderlichen Erörter-
ungen über die Existenz der Realgerechtigkeit im Verwaltungswege selbst anzustellen,
außerdem
b. die zuständige Verwaltungsbehörde um Auskunft anzugehen, oder auch dem Be-
siper die Beibringung eines Zeugnisses dieser Behörde aufzugeben.