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passiv betheiligt zu betrachien und von dem geschehenen Einlrage zu benachrlchtigen: bei
Eintragungen eines neuen Besipers in das Grund= und Hypothekenbuch der bisherige
eingetragene Besiher; bei Abschreibung von Perkinenzstücken auf dem Folium des Haupt-
gutes In Folge von Abtrennungen, ferner bel Eintragungen und Vormerkungen von
Forderungen, desgleichen bel Eintragungen von Dispositionsbeschränkungen der Besitzer;
bel Eintragungen von Cessionen sowohl der Cedenk, als der Besiper; bei Eintragungen
von Protestationen gegen Cession oder Verpfändung einer eingetragenen Forderung der
eingetragene Gläubiger; bei Löschungen eingetragener oder vorgemerkter Jorderungen der
Gläubiger; bei Löschungen von Dispositionsbeschränkungen Dersenige, zu dessen Gunsten
die Dispositionsbeschränkung bestand re.
b. Die hypothekarischen Gläubiger sind nur bei solchen Einschreibungen in die
Grund= und Hypothekenbücher, welche (wie in den vorstehend zulehzt angeführten Fällen)
speziell gegen ihre Rechte gerichtet sind, für Passiobetheiligte zu achten. Es ist daher
z. B. auch von Veräußerungen des Grundstücks oder von Eintragung anderer hypothe-
karischer Rechle den schon eingetragenen Hypothekgläubigern in der Regel keine Benach-
richtigung zu ertheilen, — es sei denn, daß sie sich auf dem im §. 74 des Gesetzes
vorgezeichneten Wege ein Recht auf Benachrichtigung verschafft häten.
. Mit der Benachrichligung ist dem passio Betheiligten eine elnfache Abschrift des
in das Grund= und Hypothekenbuch gebrachten Eintrags zuzustellen.
d. Wiewohl bel einer schriftlich erklärten Verzichtsleistung des passiv Betheiligten
auf die Benachrichtigung von einer geschehenen Eintragung oder Löschung gerichtliches
Anerkenntnih an sich nicht erforderlich ist, da diese Verzichtsleistung kein Alechtsgeschäft
enthält, welches bei der Eintragung oder böschung sellst zur Unterlage zu dienen häue
G. 115 des Gesetzes), so ist dadurch doch nicht ausgeschlossen, daß die Grund= und Hy-
pothekenbehörde gerichtliches Anerkennkuiß einer solchen schriftlichen Erklärung dann ver-
langen dürfe, wenn ihr über die Aechtheit der Unterschrift des Schreibens und die Rich-
tigkeit der Erklärung Bedenken beigehen.
C. 13.
Zu S. 26. des Ges.
a. Eine erlöschende Verjährung, welche vor Anlegung des Grund= und Hypotheken=
buchs und vor Ablauf der im öffentlichen Aufrufe bestimmten Frist (. 232 des Ges.)
bereits vollendet war, verliert ihre Wirkung nicht, sondern gewährt einen Titel zur
Löschung des durch Verjährung erloschenen, aber in das Grund= und Hypothekenbuch
eingetragenen Nechts, so lange dieses Recht nicht auf einen Dritten im Vertrauen auf
die Angaben des Grund= und Hypotbekenbuchs übergegangen ist (vergl. S§. 20 und
21 des Gesezes).