Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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b. Nach §. 26 des Gesetzes verliert der Rechtssat: „daß das Recht auf jährliche 
Zinsen und Prästationen ganz und gar erlöscht, wenn die Abentrichtung über rechts- 
verwährte Zeit unterblieben ist,“ seine Gültigkeit in Ansehung solcher jährlicher Zinsen 
und Leistungen, welche im Grund= und Hypothekenbuche auf dem Folium des verpflich- 
teten Grundstücks unter den bleibenden Lasten desselben (6. 12 Nr. 5 des Geseges) ein- 
getragen sind, dafern nicht etwa die Verjährung schon früher vollendet war (s. vorste- 
bend unter 2). 
8. 14. 
Zu §. 31 des Ges. 
Da ein Vorbehalt des Eigenthums, wie in §. 31 des Gelepes gedacht ist, nur 
wie der Vorbehalt einer [Hppothek wegen der sicher zu stellenden Forderung betrachtet 
werden kann, so gewährt er nur ein Recht auf Eintragung dieser Forderung unter den 
Schulden (C. 170 III. des Gesepes) des Grundstücks. 
8. 15. 
Zu §. 36. des Ges. 
Sogleich bel Bestellung der Vormünder haben die Vormundschaftsgerichte zu ord- 
nen, ob überhaupt den Vormündern eine hypothekarische Kamtionsbestellung und bis zu 
welchem Betrag anzuünnen sei, bei Feüstellung dieser Fragen aber den Vormündern 
selbst Gehör zu vergönnen. 
Treken im Fortgange der Vormundschaftsverwaltung Umstände ein, welche eine Ab- 
äinderung der hierüber zu treffenden erstmaligen Festseyung erheischen, so haben für de- 
ren Vornahme die Vormundschaftsgerichte alsbald Fürsorge zu kreffen. Auch haben die- 
selben dahin zu wirken, daß die Kamionspflicht der Vormünder nicht ohne Nolh erhöht 
werde und dieserhalb namentlich die baaren Gelder, Pretiosen, Staatspapiere, Schuld- 
scheine und anderc wichtigeren Urkunden der Bevormundeten möglichst in gerichtliche 
Venvahrung zu bringen. 
8. 16. 
Zu K. 37. unter 3 des Ges. 
Wenn die mit der Verwaltung der freiwilligen Gerichtsbarkeit betrauten Gerichte 
bel Erschaftoreguliiungen oder andern Gelegenheiten amtliche Kenntniß davon erhalten, 
daß solchen Kindern, wie sie in S. 37 unter 3 des Gesetzes bezeichnet werden, Vermögen 
anwächst, welches der Verwaltung ihrer Ellern unterfällt, so haben sie nach folgenden 
Vorschriften zu verfahren: 
a. Haben solche Kinder ihr Domizilium außerhalb des Gerichtsbezirks, so ist dem
	        
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