Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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über sie zuständigen Civilgericht (ihres Domtzlliums) der Vermögensankall anguzelgen 
und es stehen sodann dlesem lehzteren Gerlcht die unter b. angeordneten Maßnahmen zu. 
b. Das Wohnortsgericht der Kinder ist verpflichtet, die Kenntutßnahme vom Ver- 
Mmögensanfall in besondere (General= oder Spczial.) Akten niederzulegen und Nachricht 
davon in die Vormundschaftstabelle einzutragen, weiterhin aber entweder (in dem Falle 
des §. 37 unter 2 des Gesetzes) sogleich, oder (in dem Falle des §. 37 unter 1 das. 
beim Eintritt dazu nöthigender Umstände für Geltendmachung des in 8. 37 das. geord- 
neten Rechtstitels Sorge zu tragen. 
Dasselbe. hat hierzu den Kindern Amtswegen einen Spezial-Vormund, welcher das 
dieserhalb Nöthige unter Ausücht deo Gerichts besorgt, zu bestellen, — es sei denn, daß 
etwa schon ein genereller Vormund ihnen bestellt oder die Eintragung der Hypothekar= 
kaution ohne alle Weiterungen zu erlangen sein sollte. 
. Wenn aber im Auslande domizilirten Kindern Vermögen, welches im Inlande 
belegen ist, anfällt, so tritt das Civilgericht, unter dessen Gerichtsbarkeit dieses Vermö- 
gen eben belegen ist, in die Rechte (s. unter a.) und Pflichten (s. unter b.) des Wohn- 
ortögerichts ein. 
8. 17. 
Zu s. 41 des Geli. 
a. Nach der Bestimmung des vorliegenden §. kann der hier erwähnte gesehliche 
Rechtstitel solchen Gläubigern, deren Forderungen im Uebrigen bereits durch Hypothek 
versichert sind, dazu dienen, um z. B. für rückständige versprochene Zinsen, wenn sich 
die Hupothek auf selbige nicht mit erstreckte (F. 68 des Gesetzes), oder für solche Zin- 
sen, welche, wenn spälerhin der in §. 70 des Gesetzes bemerkte Fall eintrete, weil sie 
aus einer frühern Zeit, als den dort bestimmten drei Jahren herrührten, auf prioril#s- 
tische Befriedigung mit dem Haupistamme keinen Anspruch haben möchten, ingleichen 
für die in lijuilo beruhenden Kosten, mit Rücksicht auf die Bestimmung in 8. 72 des 
Gesehes, insowcit der Betrag dieser Kosien die Summe von 50 Thalern oder beziehend= 
lich von 10 Thalern schon jeßt übersteigt, oder doch künftig bei Eintrilt des in §. 72 
des Gesetzes bemerkten Falles in der Zusammenrechnung mit den etwa bis dahin erwach- 
senen weiteren Kosten übersteigen könnte, ebenfalls eine Hypothek auf dem nämlichen 
Grundstücke zu erlangen. 
In solchen Fällen ist an der spätern Stelle in der Rubrik der Schulden (C. 179 
des Gesepes) vermöge gesetzlichen Rechtstitels nur das Liquidum an Zinsen von der 
kan einer frühern Stelle bereilo eingetragenen Hauptstammsforderung und das Liguidum 
an Kosien, ohne die Hauptstammsforderung selbst, einzutragen. 
b. Durch die Vorschriften des vorliegenden Gesehesparagraphen ist eine ausdrück-
	        
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