Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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liche Erklärung des Llauldaten, „dah er der eingeklagten Haupt= und Nebenforderung 
ein dingliches Recht (Pfandrecht, Hyppothek) an seinem Immoblllarbesitzthum einräume," 
entbehrlich geworden. Vielmehr genügt zur Eintragung des Hülfspfandrechts in das 
Grund= und Hypothekenbuch der bloße Ankrag des Liqukdanten, — wenn nur der Schuld- 
prozeß in dasjenige Stadium getreten ist, welches zur Hülfsvollstreckung zu verschreiten 
hestattet, und der Schuldbetrag in Gemäßheit der Prozeßgesehe festgestelt ist. S. das 
Geseß vom 31. Dezember 1835 F. 8 unter 2. 
. Nach §. 51 des Gesetzes genügt künftig zur Begründung des Hülfspfandrechts 
nicht mehr der richterliche Ausspruch, daß ein solches dem Liquidanten elngeräumt sein 
solle, sondern dasselbe wird erst durch die wirkliche Eintragung in das Grund= und Hy- 
pothekenbuch erlangt. (Man vergl. §. 1 dieser Verordnung). 
Die Eintragung selbst aber kann nach §. 48 des Gesepes nur auf bestlmmte Im- 
mobilien erfolgen. Der Prozeßrichter hat über die Immobilien, auf welche der Elntrag 
erfolgen soll, in Gemäßheit der Prozebgelee Enischliehung zu fassen, und der Hppothek- 
richler hat den Anträgen desselben zu entsprechen. 
8. 18. 
Zu 8. 42 des Ges. 
Das Gesetz gesieht im §. 42 einen gesetlichen Rechtstitel zur Hypothek nur wirk- 
lichen Auszügen im eigentlichen Wortsinne (rescrvalis) zu, d. i. Auszügen, welche an 
Grundsüücken entweder bei deren Veräußerungen durch Vorbehalt des Veräußern= 
den, oder durch letztwillige Verfügungen des Eigenthümers bestellt worden 
sind. Dem Auszuge ähnliche Leisiungen, welche auf andere Weise, als durch Vorbe- 
halt des Eigenthümers bei Veräußerungen unter den Lebendigen oder auf den 
Todesfall bestellt werden, unterfallen dem rechtlichen Begriffe des Auszugs, der nur miß- 
bräuchlich im gemeinen Leben auf sie angewendet wird, nicht, vielmehr dem allgemeineren 
der „Neute“ (man vergl. §. 50 des Geseyes), und auf Rentenbezüge dieser Art leidet 
der durch den vorliegenden Gesetesparagraph geschaffene gesetzliche Rechtslitel zur Hypo- 
thek leine Anwendung. 
Im Uebrigen sind hier unter dem Worte: „Auszug“ alle und jede Auszugége- 
bührnisse und Auszugsleistungen, also auch die für den Auszügler bestimmte freie Wohn- 
ung (Herberge), die dabei öfters bedungene Wartung und flege in Krankheitsfällen 
u. d. m. zu verstehen. 
8. 19. 
Zu §. 43 des Ges. 
Vorbedingung für die Geltendmachung der gesetzlichen Hypethekenrechtstitel ist na-
	        
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