Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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theil des einzelnen Milbesitzers, woran die Hypothek besteht, fuͤr sich allein zur Subha- 
statio gebracht werden kann, sondern das ganze Grundstück nach den Grundsätzen von 
der Provokation auf Theilung einer gemeinschaftlichen Sache, zur Verstelgerung kom- 
men muß. 
g. 24. 
Zu s. 57 —60 des Ges. 
Gelangen an die Grund= und Hypothekenbehörden Gesuche um Eintragung solcher 
Besigveränderungen, welche mit einer Zersiückelung ganzer Komplexe oder elnzelner Grund- 
stücke (Dismembration) verbunden sind, so haben sie neben der allgemelnen caussac cog 
vilio, welches bet jeder Eintragung elnes neuen Besipers nach §. 3a und 44 dieser Ver- 
ordnung anzusiellen ist, tnsbesondere noch Folgendes zu erörtern und vorzunehmen: 
a. Sie haben zu untersuchen, ob nicht etwa die bestehenden das Dismembratlons- 
wesen betreffenden Gesetze der Grundstücksabtrennung in irgend einer Beziehung entge- 
genstehen. 
b. Wenn die Dismembration Veränderungen an den Grenzen einzeluer Grund- 
stücksparzellen herbeiführt, so sind die Bestimmungen in dem §. 25 der Verordnung vom 
13. November 1855 in Acht zu nehmen. 
P. Da die Repartition der Steuern (Steuer-Einheiten) auf die Trennstücke maßge- 
bend für die Repartition der Reallasien sein wird, so haben die Grund= und Huypothe= 
kenbehörden zu verlangen, daß die Betheiligten außer den etva erforderlichen Zeichnun- 
gen und zugleich mit diesen eine Bescheinigung der Fürsilichen Regierung darüber, wie 
die Steuern auf die Trennstücke zu verkheilen sein würden, übereelchen. 
4. Auch die übrigen Reallasten eines Grundslücks, seien sie in das Grund= und Hy- 
pothekenbuch eingetragen oder nicht (C. 12 unter 5 und F. 14 des Gesetzes), hindern 
dessen Dismembration nicht: sie sind aber sicts nach dem Quotalverhälmisse, in welchem 
die Trennstücke nach Wenh und Fläche zu einander und zu dem zurückbleibenden Grund- 
stück stehen, zu reparkiren. Es ist die Obliegenheit der Grund= und Hypotbekenbehörden, 
diese Repartition zu vermitteln. 
Dieserhalb haben sie: 
au. Durch Vernehmung der Grundsiücksbesitzer und ihnen sonst geeignet erscheinende 
Mittel zu erkunden, ob auf dem Grundstück Jleallasten ruben, welche der Eintrag- 
ung in's Grund= und Hypohhekenbuch nicht unterliegen (M. f. §. 12 unter 5, 
8. 14 des Gesetzes). 
bb. Die Nepartition fiskalischer Realgesälle (Grundzinsen und dergl.) hat die Grund- 
und Hppothekenbehörde selbst vach vorgängigem Gehör der Betheiligten festzustellen
	        
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