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trage derselben Forderung auf dem Folium des vormaligen Hauptgutes sowohl in An-
sehung der Größe der Forderung, als auch, wenn der solchergestalt auf dem andern
Grundstücksfolium einzutragenden Forderungen mehrere find, in Ansehung ihrer Reihen-
folge und Rangordnung unter elnander überelnüimmen; was aber das dem Elntrage
voranzusezende Datum betrifst, so findet auf dergleichen neue Einträge die Vorschrift in
K# 163 des Geseyes ebenfalls Anwendung und richtet sich also das Datum nach der Zeit,
wo der neue Eintrag bewirkt wird.
. 28.
Zu 8. 60 des Ges.
Der auf das Trennstück repartirte Theil der im Grund= und Hypothekenbuche auf
dem Folium des Hauptgutes eingetragenen Neallasten ist auf dem neuen Follum des ab-
getrennten Grundstücks oder dem Folium des andern Grundstücks, zu welchem es hinzue
geschlagen wird, (§. 61 des Gesetzes) einzutragen.
8. 20.
Zu §. 62 des Ges.
a. Zu 1. Die hier bedungene Elnwilligung ist von der Grund- und Hypöthekenbe=
hörde des hinzuzuschlagenden Grundstücks in der Regel nicht, und nur dann zu versa-
zen, wenn die Umstände des elnzelnen Falles besonders mißliche Folgen von der Hinzu-
schlagung befürchten lassen. Dies ist beispielsweise dann anzunehmen, wenn wegen großer
Entlegenbeit der Grundstücke oder aus andern Gründen zu vermuthen isi, daß die Ver-
einigung der Grundsiücke nicht von langem Bestande sein werde.
b. Mit dem Antrage auf Hinzuschlagung eines Grundsiücks zu einem unter Ge-
richtabarkeit einer andern Grund= und Hypothekenbehörde gelegenen ankern Grumstücke
hat sich der Besixer an die Grund, und Hypothekenbehörde dleses letztern Grundstäcks
zu wenden, welche, wenn der Hinzuschlagung sonst kein Bedenken entgegenstehr, mit der
Grund= und Hypothekenbehörde des hinzuzuschlagenden Grundstücks wegen Erlangung
ihrer Einwilligung (5. 62 Nr. 1 des Gesehzes) in Vernehmung zu treten hat.
Wird dicse Einwilligung ertheilt und es erfolgt nunmehr die Hinzuschlagung, so
wird dakurch mit Ausnahme dessen, was in §§. 158, 159 des Gesetzes bestimmt ist, an
der Gerichtsbarkeit in Betreff eines solchen Pertinenzstücks im Uebrigen nichts verändert.
c. Zu Nr. 3. Die Bestimmung unter Nr. 3 ist dahin zu verstehen, daß überhaupt
keines der Grundstücke, welche durch eine Hin zuschlagung vereinigt wer-
den sollen, mit einem besondein Ver= und Wicderkaufsrechte behaflet sein darf.
d. Soll zu einem Grundsiäck ein in einer andern Flur gelegenes Grundsiück hinzu-