Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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b. Um für die Aufstellung einer Bauschsumme, auf deren Permittelung die Ver- 
gleichsverhandlungen nach Nr. 2 alin. 1 dieses &. zu richten lind, einen Anhalt zu ge- 
winnen, wird dem Richter empfohlen, die unter 1 daselbst vorgeschriebene Rechnungs- 
operatlon ebenfalls anzuwenden, hierbei aber die Zahl der Jahre, auf welche der Aus- 
zug oder die Rente zu beziehen (K, also den Muleiplikator, approximativ nach Präsum- 
nionen, welche entweder allgemeine erfahrungsmäßige Beobachtungen oder die Einzelu- 
beiten des Falles an die Hand geben, zu bemessen. 
Insonderheit wird dem Richter empfohlen, die Dauer solcher Auszüge oder Henten, 
welche für die ganze Lebenszeit der Bercchtigten sortbestehen, nach der sozenannten Ul- 
pianschen Mortalikätstabelle (L#. 68 Dig. ad legem Falcidiam 35, 2) zu bestimmen 
Der Richter hat daher! zunächst 
1) den Werth der Auszugs= oder Renteleistungen (soweit sie nicht in baarem Gelde 
bestehen, durch Abschätzung) auf Ein Jahr, ebenso aber auch 
2) das Alter des Auszugs= oder Renteberechtigten genau zu ermltteln und sodann 
3) den ermittelten Jahresgeldwerth des Auszugs oder der Rente mit der Zahl der 
Jahre zu multipliziren, auf welche nach der angeführten Tabelle die muthmaßliche Le- 
bensdauer des Berechtigten zu veranschlagen ist. 
Sie bestimmt sich hiernach bei Berechtigten 
die noch nicht 20 Jahre alt sind, ) 30 Jahre, 
8. 
. von 20 bis 250 2 
* „ 25 .30 2 - —-. 25 " 
* 1 30 2 35 n 2 * " 22 " 
"" 35 40 - - -,- 20 s 
ssjos41 - - -,-1o - 
-.41.42..-,-18. 
tt421 43 - e — 17 a 
* 8 43 44 I I I-- 16 * 
— 44 I 45 s I -,- 15 · 
s - 45 I 46 2 I -,I 14 s 
st46147 - - t,-18 - 
--47-48--.,-12- 
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5 
die 60 und mehr . iͤ sind, überhaupt noch auf 5 Jahre.
	        
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