Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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förmliche Löschungsbemerkung (§. 190 des Gesetzes), sel es auf Verlangen des Grund- 
stücksbesitzers, oder von Amtswegen, auf das Folium zu bringen. 
b. Den Untergang des verpfändeten Grundstücks haben die Grund, und 
Hypothekenbehörden (vergl. E. 17 unter e des Gesehzes) in der 1. Nubrik des Foliums 
einzutragen (S8. 172, 190 des Gesetzes). 6 
. Durch die Bestimmungen der §§. 105 und 126 des Gesepes sind die Grund- 
und Hypothekenbehörden keineswegs der Obliegenheit (SC. 17 d des Gesehes) überhoben, 
das durch die ZIwangsversteigerung herbeigeführte Erlöschen der Hypotheken durch 
eine ausdrückliche Löschungsbemerkung (F. 190 das.) im Grund= und Hypothekenbuche 
zu verlautbaren. Der Löschungs-Eintrag ist vielmehr noch vor der Einkragung der et- 
wa wegen gestundeter Erstehungsgelder vorhehaltenen Hypothek zu bewirken. 
Da übrigens die Eintragung des Erstehers als neuen Beüßers in das Grund= und 
Hpothekenbuch und dle Eintragung der wegen der gestundeten Erstehungsgelder vorbehal- 
tenen Hypothek in das Grund= und Hypotbekenbuch erst nach erfolgter Adjudikation ge- 
schehen kann, so ist bel Zwangsversteigerungen außerhalb des Konkurses alsbald nach er- 
solgtem Zuschlage des Grundstücks an den Ersteher die geschehene Zwangsversteigeeung im 
Grund= und Hypothekenbuche mittelst besondern Eintrags in der II. Nubrik (S§. 170, 
174 des Gesetzes) kund zu machen; bei Zwangsversteigerungen nach eröffnetem Konkurse 
bedarf es dleses besondern Eintrags nicht, weil der Zweck desselben, möglichen Täuschun- 
gen von Seiten des Schuldners und biseherigen Besitzers vorzubeugen, schon durch die 
in §. 153 des Gesetzes vorgeschriebene Eintragung eines Veräuherungsverbots erreicht 
wird. (M. vergl. diese Verordnung zu §. 17 c des Gesehe). 
8. 40. 
Zu §. 127 des Ges. 
Die Einwendung des außerordentlichen Rechtsmittels der Nullitätsklage gegen ge- 
sprochene Erkenntnisse kann die auf Grund der lepzteren beantragten Löschungen nur in 
den Fällen aufhalten, in welchen ihr nach der Prozeß. Ordnung überhaupt eine solche 
Suspensivkraft zukommt. 
8. 41. 
Zu §. 131 des Ges. 
Durch die Bestimmungen dieses F. wird in kelner Weise das Recht und die Pflicht 
der Grund= und Hypothekenbehörden, von den vor ihnen handelnden Haupt= und Ne- 
benpersonen die jeder Behörde gebührende Achtung, ebenso aber auch überhaupt Anstand 
und Ordnung bei dem vor ihnen stattfinden Verkehr zu fordern, geschmälert. Sie sind 
berechtigt, Ausschreitungen hiergegen mit angemessenen Disziplinarstrasen. insbesondere
	        
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