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mit Verweisen, Geld= und Gefängnißstrafen zu belegen, und gröbliche Renitenzen der
vor ihnen stehenden Personen mit Hülfe des ihnen zu Gebote stehenden Dienerpersonals
zu unterdrücken.
C. 42.
Zu §. 133 des Ges.
Das Grund= und Hypothekenbuch darf nicht aus dem Gerihtslokale entfernt
werden.
8. 43.
Zu S. 135. des Ges.
Der zwelte Punkt dieses §. gibt dasjenige an, was dle Grund= und Hypotheken-
behörden im Zweifel zu beobachten haben, wenn nämlich nicht aus den Anmeldungen
selbst und den sie begleitenden Nachweisungen (8. 144 des Gesetzes) erhellt, daß die
glelchzeitig angemeldeten Forderungen doch nicht gleichen Rang haben sollen, sondern
eine der andern im Range vorgehen soll.
g. 44.
Zu §S. 137 des Ges.
a. Die Grund= und Hypothekenbehörden können nicht genugsam daran erinnert
werden, daß sie jeder Einschreibung in das Grund= und Hypoihenbuch eine sorg-
fältige Ccaussac cognitio barüber, ob die Einschreibung rechtlich zulässig ist, vor-
ausgehen zu lassen haben. Die Fragen, auf welche diese caussae cognilio zu richten
ist, gibt — nächst dem vorliegenden §. — die rechtliche Natur des einzelnen Rechtsge-
schäfts oder Antrags an die Hand-
b. Insbesondere bei Anträgen auf Einschreibung neuer Grundstücksbesitzer hat die
Grund= und Hypothekenbehörde
1) zu erwägen, ob etva administrative Rücksichten die Gewährung des An-
trags behindern. In den Kreis dieser Envägungen gehören beispielsweise die Fragen:
au. ob der Erwerber eines Wohnütes das Heimathörecht in der ketreffenden Ge-
meinde schon besipt oder durch Aufnahme oder auf andre Weise erlangt hat,
oder zu enwerben verbunden ist;
bb. ob der einzutragende neue Besiper, dafern er mit der Erwerbung des Grund-
stücks seine Niederlassung als Unterthan begründet, seluer Militärpflicht ge-
nügt hat;
ee. ob das Geschäft, auf dessen Grund die Eintragung gesucht wird, eine Grund-=