Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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stückszerstückelung enthält, und ob dleser administrative Vorschristen im Wege 
stehen (man sehe diese Verordnung zu S§. 57—60 des Gesehes); 
dd. ob dadurch Veränderungen in den Gränzen der Flurparzellen eintreten, welche 
dieser 
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§ 
die durch die Verordnung vom 13. November 1855 gebotenen Maßnahmen 
erheischen. 
Die Grund= und Hypothekenbehörde hat ferner 
2) den Antrag auch vom rechtlichen Standpunkt aus zu prüsen. Sie hat in 
Beziehung namentlich 
4die Form der Urkunden, die mit dem Antrag ihr vorgelegt werden, ins Auge 
zu fassen. Urkunden mit solchen äußern Mängeln, die ihre Beweiskraft zwei- 
selbaft machen (z. B. mit Korrekturen oder Rasuren in wesentlichen Theilen), 
— Urkunden mit solchen Inkorrektheiten in Fassung und Ausdruck, welche die in 
ihnen enthaltenen Fesisetzungen und Nachrichten zweideutig und unklar erscheinen 
lassen — Urkunden mit mangelhafter Bezeichnung der betheiligten Personen 
oder Sachen, — endlich Urkunden (z. V. Testamente), bei denen die für sie 
vorgeschriebenen Förmlichkeiten vernachlässigt erscheinen, sind für genügend nicht 
zu achten. 
Die Prüfung richtet sich 
b. auf den Inhalt der Urkunden oder überhaupt dessen, was zur Begründung des 
Eintragungögesuchs vorgebracht worden ist, hauptsächlich aber auf die Fragen: 
ul ob das Rechtsgeschäft, auf dessen Grund die Eintragung des neuen Besißers be- 
gehrt wird, überhaupt ein solches ist, welches einen ausreichenden Nechtstitel zur 
Eintagung darbictet, eventuell 
. ob es nach den beigebrachten Vorlagen für zu Recht bestehend zu crachten ist? 
Hierbei ist zu crörtern, ob das einzelne Rechtsgeschäft den Requisiten, welche das 
Privatrecht an dasselbe überhaupt stellt, entspricht, — ob die an demselben Betbeiligten 
diepositionsfähig und namentlich zu der über den in Frage stehenden Gegenstand getrof- 
fenen 
mirt 
Veifügung berechtigt sind, — ob die Vertreter der Betbeiligten als solche legiti- 
sind, — ob die rechtliche Natur des Gegenstandes die getroffenen Versügungen zu- 
läßt, — ob durch das Rcchtsgeschäft Rechte dritter Personen, namentlich der Hppothek- 
gläubiger verleyzt werden und dergl. mehr. 
(6s. 
Erst nach Beseitigung der in diesen Nichtungen sich etwa ergebenden Austände 
18 und 137 des Gesetzes) kann die Eintragung des neuen Besipers erfolgen. 
8. 45. 
Zu . 38 des Ges. 
a. Bei. Bestimmung der Frist zu Verichtigung des zur förmlichen Eintragung der 
27°
	        
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