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stückszerstückelung enthält, und ob dleser administrative Vorschristen im Wege
stehen (man sehe diese Verordnung zu S§. 57—60 des Gesehes);
dd. ob dadurch Veränderungen in den Gränzen der Flurparzellen eintreten, welche
dieser
au
S
r5
§
die durch die Verordnung vom 13. November 1855 gebotenen Maßnahmen
erheischen.
Die Grund= und Hypothekenbehörde hat ferner
2) den Antrag auch vom rechtlichen Standpunkt aus zu prüsen. Sie hat in
Beziehung namentlich
4die Form der Urkunden, die mit dem Antrag ihr vorgelegt werden, ins Auge
zu fassen. Urkunden mit solchen äußern Mängeln, die ihre Beweiskraft zwei-
selbaft machen (z. B. mit Korrekturen oder Rasuren in wesentlichen Theilen),
— Urkunden mit solchen Inkorrektheiten in Fassung und Ausdruck, welche die in
ihnen enthaltenen Fesisetzungen und Nachrichten zweideutig und unklar erscheinen
lassen — Urkunden mit mangelhafter Bezeichnung der betheiligten Personen
oder Sachen, — endlich Urkunden (z. V. Testamente), bei denen die für sie
vorgeschriebenen Förmlichkeiten vernachlässigt erscheinen, sind für genügend nicht
zu achten.
Die Prüfung richtet sich
b. auf den Inhalt der Urkunden oder überhaupt dessen, was zur Begründung des
Eintragungögesuchs vorgebracht worden ist, hauptsächlich aber auf die Fragen:
ul ob das Rechtsgeschäft, auf dessen Grund die Eintragung des neuen Besißers be-
gehrt wird, überhaupt ein solches ist, welches einen ausreichenden Nechtstitel zur
Eintagung darbictet, eventuell
. ob es nach den beigebrachten Vorlagen für zu Recht bestehend zu crachten ist?
Hierbei ist zu crörtern, ob das einzelne Rechtsgeschäft den Requisiten, welche das
Privatrecht an dasselbe überhaupt stellt, entspricht, — ob die an demselben Betbeiligten
diepositionsfähig und namentlich zu der über den in Frage stehenden Gegenstand getrof-
fenen
mirt
Veifügung berechtigt sind, — ob die Vertreter der Betbeiligten als solche legiti-
sind, — ob die rechtliche Natur des Gegenstandes die getroffenen Versügungen zu-
läßt, — ob durch das Rcchtsgeschäft Rechte dritter Personen, namentlich der Hppothek-
gläubiger verleyzt werden und dergl. mehr.
(6s.
Erst nach Beseitigung der in diesen Nichtungen sich etwa ergebenden Austände
18 und 137 des Gesetzes) kann die Eintragung des neuen Besipers erfolgen.
8. 45.
Zu . 38 des Ges.
a. Bei. Bestimmung der Frist zu Verichtigung des zur förmlichen Eintragung der
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