Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

186 
Forderung in das Grund= und Hypothekenbuch noch Mangelnden hat die Grund= und 
Hypothekenbehörde auf die Beschaffenheit des verlangten Nachwelses, auf Ortsentfernung 
und andere Umstände, wonach die größere oder geringere Schwierlgkeit der Beibringung 
und der größere oder geringere dazu erforderliche Zeitaufwand zu bemessen ist, Rücksicht 
zu nehmen. 
hb. Das was für Vormerkungen im vorllegenden §F. bestimmt wird, findet auch 
Anwendung auf andre Protestationen im Sinne der §§. 22 und 23 des Gesehes. 
8. 46. 
Zu 8. 145 des Ges. 
a. Die Gerichte und Notare, vor welchen die am Schlusse des vorliegenden §. be- 
zeichneten Privaturkunden anerkannt werden, haben die Niederschriften über diese Aner- 
kennungen oder doch die Konzepte der darüber abgestellten Atteslate aktenmäßig aufzu- 
bewahren. · 
b. Eine Ausnahme von den Bestimmungen dieses 8. tritt bei Protestationen und 
Vormerkungen (§8. 22, 23, 52, 150 des Gesetzes) ein, zu deren Begründung bloße 
Vescheinigungen genügen (man sehe §. 22 dieser Verordnung), 
8. 47. 
Zu §. 151 des Ges. 
Enventualappellationen, welche sich durch gewährende erstinstanzliche Entschließung 
vollständig erledigen (C. 152 unter b und d des Gesehes) bedürfen natürlich einer Kund- 
machung im Grund= und Hypothekenbuche nicht. 
8. 48. 
Zu §. 154 des Ges. 
a. Die Grund= und Hypothekenbücher sind nach dem dem Gesehe unter A. beigefügten 
Formulare und Schema zu führen. Das Papier zu denselben wird den Grund= und 
Hypothekenbehörden für das erste Mal durch das Appellationsgericht zugetheilt werden 
ind sie haben sich dieses und keines andern Papiers dazu zu bedienen, wie denn auch 
in der Folgezeit, wenn Fortsetzungen des Grund= und Hypothekenbuchs in neuen Bän- 
den nöthig werden, hierzu nur gutes dauerhaftes Papier von gleichem Formate, wie zu 
den ersten Hypothekenbüchern zu verwenden ist. 
Die Grund= und Hypothekenbehörden haben, sobald das Grund= und Hypotheken- 
buch eines Ortes soweit im Entwurfe vorbereitet ist, daß der öffentliche Aufruf (5. 232 
des Gesetzes) erfolgen kann, dem Appellationsgericht den Bedarf an Papier zum Grund- 
und Hypothekenbuche unter Angabe der Zahl der Grundstücksfolien anzuzeigen und hier-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.