Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

187 
auf die Uebersendung des erforderlichen, mit den nolhwendigen Ablheilungslinien bedruck- 
ten Papiers zu gewaͤrligen. 
b. Die Grund- und Hypothekenbehörden haben die Grund= und Hypothekenbücher 
danerhaft in Leder, mit Sprungrücken einbinden zu lassen. Der Rücken des Bandes 
ist mit der Aufschrist: „Grund= und Hypothekenbuch“, auch mit dem Namen des Ortes 
und wenn das Grund= und Hypothekenbuch in mehrere Bände abgetheilt ist, zur Unter- 
scheidung von den übrigen Bänden des nämlichen Grund= und Hypothekenbuchs mit ei- 
ner Ziffer oder einem Buchstaben zu versehen. Im letztern Falle können zu mebrerer 
Beauemlichkeit auf dem Ilücken jedes Bandes auch noch die darin enthaltenen Grund- 
buchsnummern (§§. 155, 171 des Gesetzes) angegeben werden, z. B. 1 bis 160. In- 
wendig erhält jeder Band ein Titelblatt, der darauf anzubringende Titel muß nächst dem 
Namen des Ortes und, bei Abtheilungen des Grund= und Hypothekenbuchs eines Orts 
in mehrere Bände, der Zahl oder lilern des Bandes, die Venennung des Gerichts ent- 
halten. 
8. 49. 
Zu §. 155 des Ges. 
Wo es zweifelhaft ist, ob sogenannte Gemeindegrundstückesder gesammten (politischen) 
Ortsgemeinde, oder nur einer Mehrzahl bevorrechteter Glieder derselben gehören, kann, 
wosern nicht etwa das Vorhandenseln von Hypotheken oder andern in das Grund= und 
Hypothekenbuch einzutragenden dinglichen Beschwerungen eine Erörterung oder Ermiteel- 
ung des wahren Verhältnisses zu dem Zwecke, damit das Grundstück sein Folium erhal- 
ten und der Besitzer richtig eingetragen werden könne, nöthig macht, von einer solchen 
Erörterung und Ermittelung und von der Ausstellung eines Foliums für das Grundsiück 
abgesehen werden. 
8. 50. 
Zu §. 157 des Ges. 
ist §. 58 dieser Verordnung (zu S. 171 des Gesetzes) zu vergleichen. 
. 51. 
Zu s§. 162—165 des Ges. 
a. Jede Seite des Grund= und Hypothekenbuchs wird durch senkrechte Linicn in 
drel Spalten von ungleicher Breite abgetheilt, von denen die ersie und schmalste zur lin- 
ken Selle für die Nummern der Einträge, die mittlere, breiteste, für die Einträge selbst 
und die dritte zur rechten Seite für Anmerkungen bestimmt ist. Diese Abtheilung ist für 
alle drei Rubriken des Grund= und Hypothekenbuchs (C. 170 des Geseges) die nämli-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.