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auf die Uebersendung des erforderlichen, mit den nolhwendigen Ablheilungslinien bedruck-
ten Papiers zu gewaͤrligen.
b. Die Grund- und Hypothekenbehörden haben die Grund= und Hypothekenbücher
danerhaft in Leder, mit Sprungrücken einbinden zu lassen. Der Rücken des Bandes
ist mit der Aufschrist: „Grund= und Hypothekenbuch“, auch mit dem Namen des Ortes
und wenn das Grund= und Hypothekenbuch in mehrere Bände abgetheilt ist, zur Unter-
scheidung von den übrigen Bänden des nämlichen Grund= und Hypothekenbuchs mit ei-
ner Ziffer oder einem Buchstaben zu versehen. Im letztern Falle können zu mebrerer
Beauemlichkeit auf dem Ilücken jedes Bandes auch noch die darin enthaltenen Grund-
buchsnummern (§§. 155, 171 des Gesetzes) angegeben werden, z. B. 1 bis 160. In-
wendig erhält jeder Band ein Titelblatt, der darauf anzubringende Titel muß nächst dem
Namen des Ortes und, bei Abtheilungen des Grund= und Hypothekenbuchs eines Orts
in mehrere Bände, der Zahl oder lilern des Bandes, die Venennung des Gerichts ent-
halten.
8. 49.
Zu §. 155 des Ges.
Wo es zweifelhaft ist, ob sogenannte Gemeindegrundstückesder gesammten (politischen)
Ortsgemeinde, oder nur einer Mehrzahl bevorrechteter Glieder derselben gehören, kann,
wosern nicht etwa das Vorhandenseln von Hypotheken oder andern in das Grund= und
Hypothekenbuch einzutragenden dinglichen Beschwerungen eine Erörterung oder Ermiteel-
ung des wahren Verhältnisses zu dem Zwecke, damit das Grundstück sein Folium erhal-
ten und der Besitzer richtig eingetragen werden könne, nöthig macht, von einer solchen
Erörterung und Ermittelung und von der Ausstellung eines Foliums für das Grundsiück
abgesehen werden.
8. 50.
Zu §. 157 des Ges.
ist §. 58 dieser Verordnung (zu S. 171 des Gesetzes) zu vergleichen.
. 51.
Zu s§. 162—165 des Ges.
a. Jede Seite des Grund= und Hypothekenbuchs wird durch senkrechte Linicn in
drel Spalten von ungleicher Breite abgetheilt, von denen die ersie und schmalste zur lin-
ken Selle für die Nummern der Einträge, die mittlere, breiteste, für die Einträge selbst
und die dritte zur rechten Seite für Anmerkungen bestimmt ist. Diese Abtheilung ist für
alle drei Rubriken des Grund= und Hypothekenbuchs (C. 170 des Geseges) die nämli-