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che, mit dem einzigen Unterschiede, daß die Rubrik der Schulden noch eine vierke Spalte
zwischen den Spalten der Einträge und der Anmerkungen erhält, in welche die Geld-
summen der eingetragenen Schulden mit Ziffern geschrieben werden und wozu der erfor-
derliche Raum von der mittlern, breitesten Spalte abgeht; die für diese vierte Spalte
nöthigen Abtbeilungslinien lind in den auf allen vier Seiten gleich bedruckten Bogen
des Papiers, welches die Grund= und Hypothekenbehörden zu den ersten Grund= und
Hypothekenbüchern durch das Appellationsgericht zugctheilt erhalten, wenn sie in Gebrauch
genommen werden, auf denjenigen Seiten, wohin bei den einzelnen Grundslücksfolien die
Nubrik der Schulden zu stehen kommt, besonders zu ziehen.
Eine weitere Unterabtheilung der Rubriken des Grund= und Hypothekenbuchs fin-
det durchaus nicht Statt.
b. Die Einträge erhalten forklaufende Nummern, die in jeder Rubrik mit 1 an-
sangen und mit arabischen Ziffern zu schreiben sind; jeder Eintrag ist mit einer solchen
Nummer zu versehen.
c. Jeder Eintrag beginnt in der für die Einträge selbst bestimmten Spalte mit dem
Datum G. 163 des Geseyes), welches nur beim ersten Eintrag der I. Rubrik wegbleibt
(m. s. F. 56 dieser Verordnung); er schließt mit der Angabe der urkundlichen Unterlage
E. 164 des Gesehes) und dem Allegate der bezüglichen Aktenstelle (§. 165 des Gesepeo),
bei welchem zur Ersparung des Raums Abkürzungen zulässig sind.
Die Gültigkeit des Eintrags hängt aber von der Vewweisung auf die Akten nicht
ab, und es kann dieselbe daher, wenn die Akten zur Zeit des Eintrags noch nicht ge-
heftet und folüirt sein sollten, später nachträglich ausgefüllt werden.
d. Jeder für sich bestehende Eintrag ist durch eine Querlinie über die ganze Breite
der Blattseite von den nachfolgenden Einträgen abzusondern.
. Jeder Eintrag, der sich auf den Gegenstand eines frühern, in derselben Rubrik
befindlichen Eintrags bezieht, wie solches z. B. bei Cessionen und Löschungen stets der
Fall ist, wird unter der Nummer, die er in der Reihe der Einträge erhält (Eintrags-
nummer), mit einer Verweisung rückwärts auf die Nummer jenes fruͤhern Eintrags — ad
mm. — versehen.
Ebenso ist aber auch neben dem frühern Eintrage, in der Spalte der Anmerkungen,
auf den spätern Eintrag, miltelst dessen eine mit dem Gegensande des Eintrags vorge-
gangene Veränderung im Grund= und Hypothekenbuche bemerkt wird, durch ein passen-
des Wort, mit Beisügung der Nummer dieses spätern Eintrags, vorwärts zu verweisen.
8. 52.
Ju §. 166 des Ges.
Die Besimmung des vorliegeaden §. ist bloß von den Einträgen in die III. Rubrik
zu verüchen.