Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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8. 58. 
Zu dens. 68. 
Bel den unter anderer Gerichtsbarkelt gelegenen Pertinenzstücken (6. 157 des Ge- 
sehes) ist auf dem Folium des Hauptgutes da, wo sie unter den Zubehörungen aufge- 
führt werden, dleser Umstand mit zu bemerken und zugleich das andere Gericht, unter 
dem sie gelegen sind, zu nennen. 
§. 59. 
Zu dens. 85. 
Wird ein Grundstuͤck, welches blsher Zubehoͤrung eines andern Grundstuͤcks (Be- 
standiheil eines Gutskörpers) gewesen und solchergestalt im Grund- und Hypothekenbucht 
aufgeführt ist, von demselben abgetreunt (F. 57 ff. des Gesetes), so wird darüber ein 
besonderer Eintrag in die Iste Rubrik gebracht, auf welchen neben dem ersten Eintrage 
in der Spalte der Anmerkungen mit dem Worte: „abgetrennt“ zu verweisen ist. 
§. 60. 
Zu dens. 88. 
Wird beschränktes Elgenthum in sreles Eigenthum verwandelt, z. B. durch Ablösung 
der Erbzins= oder Erbpachtsqualität, Aufhebung eines Familienfideikommisses rc., so wird 
die im ersten Eintrage bemerkte Elgenthumsbeschränkung gelöscht; solches geschieht mittelst 
besondern Eintrags, auf welchen neben dem ersten Eintrage in der Spalte der Anmerk- 
ungen mit dem Worte „gelöscht“ zu verweisen ist. 
Auf dieselbe Weise ist zu verfahren, wenn eingetragene Reallasten abgelöst oder sonst 
aufgehoben werden; fällt eine Reallast nicht ganz, sondern nur zum Theil weg, so ist bei 
der Verwelsung in der Spalte der Anmerkungen neben dem ersten Eintrage statt des 
Wortes: „gelöscht" das Wort: „beschränkt“ oder ein gleichbedeutendes anderes Wort zu 
gebrauchen. 
8. 61. 
Zus. 173 des Ges. 
Der Bezugnahme, welche das Grund= und Hypothekenbuch auf das Flurbuch oder 
auf die Besip= und Grundstücksverzeichnisse nimmt, und überhaupt der Verbindung jenes 
mit diesen darf nicht die Wirkung beigelegt werden, als ob die Grund= und Oypotheken= 
behörde außer für die Existenz der im Grund= und Hypothekenbuche aufgeführten Flur- 
stücke als Objekte der eingetragenen dinglichen Rechte, auch für Größe, Kuliurart und 
Jahl der Steuereinheiten, oder für den Ertrag, wonach die Steuereinheiten berechnet sind, 
einzustehen hätte. 26
	        
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