Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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8. 62. 
Zu §. 174 des Ges. 
a. In der llten Rubrik ist über die mittlere Spalte das Wort: „Besiper“ als Ue- 
berschrist zu sehen. Die Namen der Besitzer sind in den Einträgen derselben mit Kanz- 
leischrift oder sonst mit ausgezeichneter Schrift zu schreiben. 
Bel städtischen Grundstücken ist jedesmal im Eintrage des Besipers dessen Stand 
oder Gewerbe mit anzugeben. 
b. Sind Gesellschaften oder Vereine, welche das Recht der Gesammtpersönlichkeit 
Oura urivelsilelun) nicht erlangt haben, Eigenthümer von Grundstücken, so sind sämmt- 
liche Mitglieder derselben als Besitzer einzutragen. 
Um aber den Schwierigkeiten zu begegnen, welche hieraut, namentlich aus den häu- 
sigen Ab= und Zuschreibungen beim Wechsel der Mitglleder sich erzeugen, so ist den Ge- 
sellschaften oder Vereinen zu empfehlen, daß sie das Eigenthum am Grundstück Einem 
oder Mehreren abtreten, und sich gegen mißbräuchliche Verfügung derselben durch beson- 
dere Verträge mit ihnen sicher siellen. 
. Wenn ein Vorkaufsrecht an dem Grundslücke zur Elntragung im Grund= und 
Hypothekenbuche gelangt (S. 13, Nr. 7, §. 222 des Gesetzes), so geschieht solches in der 
IIten Rubrik, ohne Unterschied, ob das Vorkaufsrecht nur für den erstmallgen Fall elnes 
Verkaufs gilt, oder ob es von der Beschaffenheit ist, daß es auch bei einem anderweiten, 
spätern Verkaufe geltend gemacht werden kann, 
Die Einträge von Vorkaufsrechten werden in der Spalte links durch das unter die 
Eintragsnummer zu sehende Wort: „Vorkauf“ noch besonders kenntlich gemachk. 
4. Wenn eine in die lle# Rubrik eingelragene Dispositiousbeschränkung (F. 13, 
Nr. 7 des Gesetzes) oder Protestation (6. 189 des Gesehes) späterhin aus irgend elnem 
Grunde wegfällt oder sich erledigt, so findet ein Löschungseintrag G. 190 des Gesehes) 
Statt, auf welchen neben dem Eintrage der Disposttionsbeschränkung oder der Protesta- 
lion in der Spalte der Anmerkungen auf die oben §. 60 dieser Verordnung bemerkte 
Weise zu verweisen ist. 
8. 63. 
Zu 8. 177 des Ges. 
Aus §. 177 des Gesetzes folgt, daß Erben gehalten sind, sich als Besitzer des er- 
erbten Grundstücks in das Grund-und Hypothekenbuch eintragen zu lassen, wofern sie 
ulcht dasselbe binnen Jahresfrist nach Eintritt des Erbfalls und zwar mit keinen andern 
Schulden, als wie sie es ererbt haben, wieder veräußern.
	        
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