Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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F. 64. 
Zu . 180 — 68 des Gels. 
In der Ulten Rubrik ist über die miltlere Spalke das Wort: „Schulden“ als Ue- 
berschrift zu sepen. 
Außer demjenlgen, was nach . 180 des Gesthes zum Eintrage elner jeden For- 
derung nothwendig gehort, sind Nebenbedingungen des Darlehns= oder sonstiger Vertrags 
nur dann in dem Eintrage der Forderung zu erwähnen, wenn sie auf den Rang der 
Forderung Einfluß haben, oder von der Art sind, daß dadurch nach §§. 99, 118 des 
Gesetzes der Gebrauch des Einwiltsrechts, sowie der Cession an den Besiyer des Grund- 
stücks beschränkt wird, oder wenn sie nach §. 74 des Gesetzes dle Grund= und Hypothe- 
kenbehörde verpflichten sollen, dem Gläubiger von einer geschehenen Gintragung einer an- 
dern Forderung Nachricht zu geben. 
8. 65. 
Zu dens. 88. 
Bei allen Forderungen, die in baarem Gelde bestehen, sind die Summen sowohl im 
Contexke des Einkrags mit Buchstaben (F. 166 des Gesetzes), als auch in der dafür be- 
stimmten Nebenspalte (s. oben §. 51 a dieser Verordnung) mit Ziffern zu schreiben, leh= 
teres um leichterer Uebersicht des Schuldenzustandes des Grundstücks willen. 
Bel Forderungen, die nicht in baarem Gelde bestehen, wie bei Naturalauszügen oder 
Nakuralrenten, ingleichen bei allen auf elne berelts eingetragene Forderung sich beziehen- 
den Einträgen wird diese für die Geldsummen bestimmte Nebenspalte, mit horizontalen 
Strichen augefüllt. 
8. 66. 
Zu dens. 88. 
Alle Forderungen, sowohl wenn sie bloß vorgemerkt, als wenn sie sogleich förmlich 
eingetragen werden, bekommen sortlaufende Nummern (§. 184 des Gesetzes, diese Num- 
mern (Hypothekennummern) werden in der linken Spalte unter der Eintragsnummer, 
und von dieser durch einen kleinen Quersteich getrennt, in römischen Zissern ausgedrückt 
und zelgen den Rang (die Priorität) der Forderung an. 
Auszüge und Rentensorderungen werden noch außerdem durch das unter die römi- 
sche Ziffer zu schreibende Wort; „Auszug", „Rente“, kenutlich gemacht. 
Bei eisernen Kapitallen (§. 106 des Gesetzes) ist diese Eigenschaft nicht nur im 
Contexte des Eintrags zu bemerken, sondern auch in der linken Spalte durch das unter 
die romische Ziffer zu schrelbende Wort „eisern" auszuzeichnen. —
	        
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