Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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8. 67. 
Zu dens. 88. 
Bei Forderungen, die blos vorgemerkt werden, ist das Wort: „Vorgemerkt“, welches 
sie vor den förmlich eingetragenen Forderungen kenntlich macht (S. 184 des Gesetzes) an 
den Aufang des Eintrags unmittelbar hinter daß Datum (s. §. 51 dleser Verordnung) 
u setzen. 
ugt eine vorgemerkle Forderung nachher zur foͤrmlichen Eintragung, so wird 
der deshalb zu bewirkende Eintrag, welcher beziehungsweise gesaßt werden kann, In der 
Spalte links unter der Eintragsnummer nicht mit einer römischen Zisfer, sondern nur 
mit einem ad numerum (des Vormerkungseintrags) versehen und auf denselben neben 
dem Vormerkungseintrage in die Spalte der Anmerkungen mit den Worten: „förmlich 
eingetragen“ verwiesen. 
KS. 6g. 
Zu dens. 88. 
Wenn, wie es bei Grundstücksveräußerungen auf dem Lande nicht selten vorkommt, 
gewisse besondere Naturalleistungen für die Kinder des Verläusers oder andere Personen 
bedungen worden sind, wie z. B. Wartung, Pflege und Erziehung der Kinder von Sel- 
ten des Besitzers, freler Aufenthalt im Gute zu Zeiten, wo sie dienstlos sind, Ausstatt- 
ung bei der Verheirathung u. dergl. m., so mag die besondere Beschaffenheit dieser Leist- 
ungen — wenn anders die Vorbedingungen zur Eintragung derselben in das Grund- 
und Hppothekenbuch vorhanden sind — nicht nur im Contexte des Eintrags kurz ange- 
zeigt, sondern auch in der Spalte links heworgehoben werden. 
Das Lehtere geschieht dadurch, daß den Worten: „Auszug“ oder „Rente“ (m. f. 
§. 60 dieser Verordnung) in Parenthese noch das Wort: „Herberge“, „Erziehung“, „Aus- 
staltung“, und dergl. beigefügt wird. Im Uebrigen ist aber dabel die in F. 181 des 
Gesetzes gegebene Regel ebenfalls festzuhalten. 
8. 69. 
Zu dens. 88. 
a. Die im §. 182 des Gesetzes vorgeschriebene Bemerkung, daß mehre selbstständige 
Grundstücke gleichzeitig für eine und dleselbe Forderung haften, findet ihren Platz in der 
Spalte der Anmerkungen und ist möglichst kurz zu fassen, z. B. so: 
„mitverpfändet ist Nr. 20 dleses Grund= und Hppothekenbuchs" 
oder: 
„haftet auch auf Nr. 25 des Grund- und Hypothekenbuchs über Tinz.“
	        
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