Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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der Verwelsung auf den Cessionseintrag neben dem früheren Eintrage auch die cedirte 
Summe zu nennen, so daß die Verweisung z. B. so lautet: „cedirt 1000 Thaler.“ 
S. 75. 
Zu dens. 55. 
Auf den Eintrag, womlt die Verpfändung einer im Grund- und Hypothekenbuche 
eingetragenen Forderung geschleht (§. 87 des Geletzes), wird neben dem ursprünglichen 
Eintrage die Forderung durch das Wort „verpfändet“ verwiesen. 
8. 76. 
Zu dens. 88. 
Wenn eine im Grund= und Hypothekenbuche eingetragene Forderung im Wege der 
Hülksvollstreckung einem Andern vom Richter überwiesen wird, so geschieht die Ver- 
weilung auf den deshalb in das Grund= und Hypothekenbuch zu bringenden Eintrag 
zur Seite des ursprünglichen Eintrags der nunmehr überwiesenen Forderung durch das 
Wort: „überwiesen“. Wäre die überwiesene Forderung Demjenigen, welchem sie über- 
wiesen worden, vorher schon im Grund= und Hppothekenbuche verpfändet gewesen, so 
kommt nach geschehener Ueberweisung die vorherige Verpfändung zur böschung. 
8. 77. 
Zu dens. 88. 
Wenn eine eingetragene Forderung nach den Beslimmungen in §§. 96, 97, 100 
des Gesetzes ohne Cession des zeitherigen Inhabers auf einen Andern übergeht und 
diese Veränderung in das Grund= und Hypothekenbuch eingetragen wird, so ist zur 
Verweisung auf diesen Eintrag neben dem ursprünglichen Eintrage der Forderung das 
Wort: „abgelöset“ zu gebranchen. 
8. 78. 
Zu dens. 88. 
Auf Einlrage von Protestatlonen, welche sich auf eine im Grund- und Hypotheken- 
buche eingetragene Forderung beziehen (. 189 des Gesetzes), wird neben dem Elntrage 
dieser lehlern durch das Wort: „protestirt“ verwiesen. 
8. 79. 
Zu dens. 68. 
Blos wenn eine Forderung gang gelöscht wird, ist sowohl in dem diesfallsigen Ein- 
trage, als auch zur Verwelsung auf denselben neben dem ursprünglichen Eintrage der
	        
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