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8. 87.
Zu s5. 202 des Ges.
Die im §. 202 des Gesetzes enthaltene Vorschrift ist auch dann zu beobachten,
wenn in Behinderungsfällen des bei dem Gerichte angestelten Grund= und Hypolheken=
buchsührers der Gerichtsvorstand selbst sich der Jührung des Grund= und Hypotheken=
buchs zeitweilig unterzieht.
Wenn die Stellvertretung oder einstweilige Führung des Grund= und Hypotheken-
buchs durch den Gerichtsvorstand selbst wieder aufhört und der ordentliche Grund= und
Hypothekenbuchführer wieder die Führung des Grund= und Hypothekenbuchs übernimmt,
so ist darüber ebenfalls wieder ein Protokoll zu den Generalakten zu bringen.
Das Protokoll über eine Veränderung in Betreff des Grund= und Hupotheken-
buchführers ist von Demjenigen, welcher Inhals desselben das Grund= und Hypotheken=
buch nunmehr zu führen bekommt, wenn er nicht selbst der Protokollführer ist, stets mit
zu unterzeichnen. «
§.88.
Zu§§.203n.204dcsG(-f.
Die Generalprotokolle sind nach Jahrgängen zu ordnen und zu halten.
Bel der Einrichtung von Generalprotokollen ist es ferner gestattet, dleselben in zwei
Abthellungen zu halten, von denen die eine zunächst für alle Verhandlungen bestimmt
ist, welche zu Einträgen in der I. und II. Rubrik Anlaß geben (Kaufprotokoll), die an-
dere hingegen für Verhandlungen, welche den Schuldenzustand angehen (Hypotheken-
protokoll.
Der chronologischen Ordnung unbeschadet sind in den Generalprotokollen die Schrift-
stäcke, welche einen und denselben Gegenstand, z. B. eine und dieselbe Besipveränder-
ung, eine und die dieselbe Hypothekenbestellung betreffen, möglichst beisammen zu halten,
so dah das Zusammengehörige nicht durch fremdartige Verhandlungen unterbrochen wird.
Die Generalprototolle sind ebenfalls mit alphabetisch geordneten Registern zu ver-
sehen.
S. 89.
Zu dens. 5§.
Auf alle Anbringen in Grund= und Hypothekensachen hat das Gericht nach ge-
schehener Vergleichung mit dem Grund= und Hypothekenbuche Resolutlon zu fassen und
dleselbe möglichst zu beschleunigen. Die Resolution ist urschriftlich, mit dem Datum ver-
sehen, auf die das Anbringen enthaltende schriftliche Eingabe oder hinter das über ein
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