Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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und die daruͤber stattfindenden Verhandlungen werden nicht in die Grund- und Hypo- 
thekenbuchsalten (8. 237 des Geseßes), sondern in die Kauf- und Hypothekenprolokolle 
oder Protestationsakten aufgenommen- 
8. 103. 
Zu 8. 232 des Ges. 
a. Ehe die in §. 232 des Gesetzes vorgeschriebene öffentliche Bekannkmachung er- 
folgt, ist der Entwurf des Grund= und Hypothekenbuchs dem Appellationsgericht zur 
Prüfung vorzulegen und zu diesem Behufe mit den Grund= und Hypothekenbuchsakten 
(C. 237 des Gesetzes) an dasselbe einzusenden. 
b. Um die Druckaufwände, welche der öffentliche Aufruf verursacht, zu mindern, ha- 
ben die Grund= und Hypothekenbehörden die Bekanntmachungen möglichst kurz und zu- 
sammen zu fassen. Sie haben namentlich ihre Einrichtung dabin zu treffen, daß in ei- 
ner und derselben Bekanntmachung die Grund= und Hypothekenbuchsfolien möglichst vie- 
ler Ortschaften auf Einmal zum Aufruf gebracht werden. 
4 8. 104. 
Zu 8. 234 des Ges. 
a. In Hinsicht auf die Form, in welcher nach der Bestimmung iin zweiten Satze 
des §. 234 des Gesehes von der noch unerledigten Einwendung Bemerkung im Grund- 
und Hypothekenbuche zu machen ist, finden je nach Verschiedenheit des Falles die oben 
in §6§. 92, 101 dieser Verordnung gegebenen Vorschristen analoge Anwendung, im Ue- 
brigen haben die Grund= und Hypothekenbehörden in Betreff der auf den öffentlichen 
Aufruf angezeigten Einwendungen gegen den Entwurf des Grund= und Hypothekenbuchs 
die Vorschristen in §. 151 des Gesetes und §. 47 dieser Verordnung ebenfalls zu befolgen. 
b. Einträge, welche in Folge angebrachter Erinnerungen sich ganz und gar erledi- 
gen, werden gar nicht, solche Einträge hingegen, welche in Folge angebrachter Erinner- 
ungen in einem oder dem andern Punkte zu berichtigen sind, in der dieser Berichtigung 
entsprechenden veränderten Fassung aus dem Entwurfe in das Grund= und Hypotheken- 
buch übergetragen. 
8. 105. 
Zu §. 235 des Ges. 
Diejenigen Grundstücksfolien, deren Einschreibung wegen angemeldeter Einwendun- 
gen ausgesetzt werden mußte, sind unverzüglich nach deren Erledigung (5. 235 des Ge- 
sepes) in's Grund= und Hypothekenbuch überzutragen. 
8. 106. 
8. 236 des Ges. 
Die Abschließung der Einträge, welche den Inhalt des Foliums bei Anlegung des 
Grund= und Hypothekenbuchs ausmachen, geschieht in allen drei Rubriken durch zwei 
Querlinien über die ganze Breite der Blattseite, das Dalum der geschebenen Einschreib- 
ung des Foliums wird zwischen diesen beiden Querlinien in die mittlere Spalte geschrieben. 
8. 107. 
Zu §. 237 des Ges. 
Die bei den Grund= und Hypothekenbehörden während der Zeit bis zur Eröffnung
	        
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