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und die daruͤber stattfindenden Verhandlungen werden nicht in die Grund- und Hypo-
thekenbuchsalten (8. 237 des Geseßes), sondern in die Kauf- und Hypothekenprolokolle
oder Protestationsakten aufgenommen-
8. 103.
Zu 8. 232 des Ges.
a. Ehe die in §. 232 des Gesetzes vorgeschriebene öffentliche Bekannkmachung er-
folgt, ist der Entwurf des Grund= und Hypothekenbuchs dem Appellationsgericht zur
Prüfung vorzulegen und zu diesem Behufe mit den Grund= und Hypothekenbuchsakten
(C. 237 des Gesetzes) an dasselbe einzusenden.
b. Um die Druckaufwände, welche der öffentliche Aufruf verursacht, zu mindern, ha-
ben die Grund= und Hypothekenbehörden die Bekanntmachungen möglichst kurz und zu-
sammen zu fassen. Sie haben namentlich ihre Einrichtung dabin zu treffen, daß in ei-
ner und derselben Bekanntmachung die Grund= und Hypothekenbuchsfolien möglichst vie-
ler Ortschaften auf Einmal zum Aufruf gebracht werden.
4 8. 104.
Zu 8. 234 des Ges.
a. In Hinsicht auf die Form, in welcher nach der Bestimmung iin zweiten Satze
des §. 234 des Gesehes von der noch unerledigten Einwendung Bemerkung im Grund-
und Hypothekenbuche zu machen ist, finden je nach Verschiedenheit des Falles die oben
in §6§. 92, 101 dieser Verordnung gegebenen Vorschristen analoge Anwendung, im Ue-
brigen haben die Grund= und Hypothekenbehörden in Betreff der auf den öffentlichen
Aufruf angezeigten Einwendungen gegen den Entwurf des Grund= und Hypothekenbuchs
die Vorschristen in §. 151 des Gesetes und §. 47 dieser Verordnung ebenfalls zu befolgen.
b. Einträge, welche in Folge angebrachter Erinnerungen sich ganz und gar erledi-
gen, werden gar nicht, solche Einträge hingegen, welche in Folge angebrachter Erinner-
ungen in einem oder dem andern Punkte zu berichtigen sind, in der dieser Berichtigung
entsprechenden veränderten Fassung aus dem Entwurfe in das Grund= und Hypotheken-
buch übergetragen.
8. 105.
Zu §. 235 des Ges.
Diejenigen Grundstücksfolien, deren Einschreibung wegen angemeldeter Einwendun-
gen ausgesetzt werden mußte, sind unverzüglich nach deren Erledigung (5. 235 des Ge-
sepes) in's Grund= und Hypothekenbuch überzutragen.
8. 106.
8. 236 des Ges.
Die Abschließung der Einträge, welche den Inhalt des Foliums bei Anlegung des
Grund= und Hypothekenbuchs ausmachen, geschieht in allen drei Rubriken durch zwei
Querlinien über die ganze Breite der Blattseite, das Dalum der geschebenen Einschreib-
ung des Foliums wird zwischen diesen beiden Querlinien in die mittlere Spalte geschrieben.
8. 107.
Zu §. 237 des Ges.
Die bei den Grund= und Hypothekenbehörden während der Zeit bis zur Eröffnung