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Hat sich bei der Revision der Wagen in Beziehung auf ihren Verschluß und ihre
äußere Beschaffenheit, sowie bei der Enkladung der Wagen zu einer Beanstandung keine
Veranlassung ergeben, so erfolgt die Erledigung des Ladungsverzeichnisses und Ansage-
zettels und deren Rücksendung an das Grenz-Zollamt.
. Verschluhverlehzung.
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Bei eingekretener Verlehung des Verschlusses kann in Folge des Ladungsverzeich-
nisses (F. 17) für die nach Inhalt dieses Verzeichnisses in den Wagen verladenen Güter
die Entrichtung des höchsten Eingangszolles verlangt werden.
Wird der Verschluß nur durch zufällige Umstände verletzt, so kann der Zugführer
bei dem nächsten kompetenten Joll- oder Steuer-Amte auf genaue Untersuchung des That-
bestandes, Revision der Waaren und neuen Verschluß antragen.
Er läßt sich die darüber aufgenommenen Verhandluugen zur Weiterbeförderung an
diejenige Abfertigungsstelle aushändigen, welcher der Wagen zur Abfertigung zu gestellen
ist. Die dieser Absertigungsstelle vorgesehte Zoll-Direktiv-Behörde wird alodann entschei-
den, in wie fern die angegebene Folge des verletzten Verschlusses eintreten soll oder zu
mildern ist.
B. Ausgang nach dem Auslande.
1) Gegenstände, welche einem Ausgangszolle unkerliegen.
. 22.
Ausgangs-Zollpflichtige Güter dürfen nur nach vorheriger zollordnungsmäßiger De-
klaration und Revision, und nachdem der Ausgangszoll bei einer zu dessen Erhebung be-
fugten Zoll= oder Stener-Stelle entweder entrichtet oder sichergestellt ist, auf der Eisen-
bahn nach dem Auslande befördert werden.
Die solchergestalt abgefertigten Güter können an denjenigen Stationd-Orten, wo sich
eine Absertigungsstelle befindet, auch unter amklicher Aussicht in Güterwagen (F. 1) ver-
laden. und unter Verschluß der Wagen (5. 7) sowie der Schlüssel und Alfertigungspa-
piere (6. 17) in der Art direkt nach dem Auslande abgefertigt werden, dah bei dem
Grenz-Ausgangsamse nur die Rekognition und Lösung des Verschlusses, beziehungsweise
die Entrichtung des Ausgangszolleo Statt findet.
Andere Güter dürfen in diese Güterwagen nicht mit verladen werden.
2. Waaren, deren Außgang amtlich zu erweisen ilt.
8. 23.
Bel der Ausfuhr von Gütern, deren Ausgang amtlich bescheinigt werden muß, fin-