Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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An den über die Zorlfreiheit von Reise-Effekten im Zoll-Tarife enthaltenen Vor- 
söriften wird durch die Besttmmung im letzten Absahe des §. 16 nichts geändert. 
9 zu S. 17. 
Der Zugführer, unter dessen Leltung der Zug vom Grenz-Eingangsamte welter geht, 
beziehungsweise der den Zug begleitende Packmeister übernimmt die im §. 17 ausge- 
drückte Verpflichtung durch Unterzeichnung des betrefsenden Vermerkes auf dem im §. 14 
des Regulativs in Bezug genommenen Formular. 
Das Duplikat des Ladungsvexzeichnisses bleibt als Register-Beleg zurück, um gegen 
das erledigte Ladungsverzeichniß ausgetauscht zu werden: 
Um die mißbräuchliche Benutung der vom Zugführer oder Packmeister zu überge- 
benden Schlüssel zu verhindern, sind dort, wo die verschicdenen Aemter nicht mit gleichen 
Schlüsseln zu denselben Schlössern versehen sind, also die Mitsendung der Schlüssel er- 
forderlich ist, die lezteren ln eine amtlich zu verschließende Tasche, Kiste u. s. w. zu ver- 
packen. 
10 zu §§. 16 und 17. 
Hinsichtlich der zollamtlichen Behandlung der mittelst der Elsenbahn eingehenden Post- 
güter bewendet es bei den bestehenden allgemeinen, oder den besonders erlassenen Vor- 
schriflen. 
11 ju 8. 18. 
Der Bevollmächtigte, welcher Namens der Eisenbahnverwaltung nach Vorschrift die- 
ses Paragraphen und des §. 20 die Frachtgüter zu deklariren hat, braucht nicht die Ei- 
genschaft eines Eisenbahnbeamten — also bei Staatseisenbahnen nicht die Eigenschaft 
eines Staatsbeamten — zu besitzen. 
Für die von ihm etwa verwirkten Strafen, Prozeßkosten und Gesälle hat sedoch die 
Elsenbahnverwaltung, nach Maßgabe des Zoll-Strafgesehes, subsidtarisch zu haften. 
12 zu K. 19. 
Die im §. 17 des Regulatives getroffene Bestimmung, nach welcher die Beamten- 
beziehungoweise die. Verwaltung der Grenzeisenbahn, die Verhaftung für die zivilrechtli- 
cheu Folgen jeder bis zum Bestimmungsorte der Wagen vorkommenden Verschlußverletz- 
ung zu übernehmen hat, seht voraus, daß die Verwaliungen derjenigen Eisenbahnen, auf 
welchen unabgesertigte Güter in dem nämlichen Wagen befördert werden, sich zur gemein- 
samen Tragung der aus jener Verhaftung folgenden Ausgaben vereinigen- 
Um das Zustandekommen elner solchen Einigung und die demnichstige Ausführung 
der zu vereinbarenden Bestimmungen zu erleichtern, werden die Abser#lgungsämter allge-
	        
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