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An den über die Zorlfreiheit von Reise-Effekten im Zoll-Tarife enthaltenen Vor-
söriften wird durch die Besttmmung im letzten Absahe des §. 16 nichts geändert.
9 zu S. 17.
Der Zugführer, unter dessen Leltung der Zug vom Grenz-Eingangsamte welter geht,
beziehungsweise der den Zug begleitende Packmeister übernimmt die im §. 17 ausge-
drückte Verpflichtung durch Unterzeichnung des betrefsenden Vermerkes auf dem im §. 14
des Regulativs in Bezug genommenen Formular.
Das Duplikat des Ladungsvexzeichnisses bleibt als Register-Beleg zurück, um gegen
das erledigte Ladungsverzeichniß ausgetauscht zu werden:
Um die mißbräuchliche Benutung der vom Zugführer oder Packmeister zu überge-
benden Schlüssel zu verhindern, sind dort, wo die verschicdenen Aemter nicht mit gleichen
Schlüsseln zu denselben Schlössern versehen sind, also die Mitsendung der Schlüssel er-
forderlich ist, die lezteren ln eine amtlich zu verschließende Tasche, Kiste u. s. w. zu ver-
packen.
10 zu §§. 16 und 17.
Hinsichtlich der zollamtlichen Behandlung der mittelst der Elsenbahn eingehenden Post-
güter bewendet es bei den bestehenden allgemeinen, oder den besonders erlassenen Vor-
schriflen.
11 ju 8. 18.
Der Bevollmächtigte, welcher Namens der Eisenbahnverwaltung nach Vorschrift die-
ses Paragraphen und des §. 20 die Frachtgüter zu deklariren hat, braucht nicht die Ei-
genschaft eines Eisenbahnbeamten — also bei Staatseisenbahnen nicht die Eigenschaft
eines Staatsbeamten — zu besitzen.
Für die von ihm etwa verwirkten Strafen, Prozeßkosten und Gesälle hat sedoch die
Elsenbahnverwaltung, nach Maßgabe des Zoll-Strafgesehes, subsidtarisch zu haften.
12 zu K. 19.
Die im §. 17 des Regulatives getroffene Bestimmung, nach welcher die Beamten-
beziehungoweise die. Verwaltung der Grenzeisenbahn, die Verhaftung für die zivilrechtli-
cheu Folgen jeder bis zum Bestimmungsorte der Wagen vorkommenden Verschlußverletz-
ung zu übernehmen hat, seht voraus, daß die Verwaliungen derjenigen Eisenbahnen, auf
welchen unabgesertigte Güter in dem nämlichen Wagen befördert werden, sich zur gemein-
samen Tragung der aus jener Verhaftung folgenden Ausgaben vereinigen-
Um das Zustandekommen elner solchen Einigung und die demnichstige Ausführung
der zu vereinbarenden Bestimmungen zu erleichtern, werden die Abser#lgungsämter allge-